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VwGH 26.06.1986, 86/16/0066

VwGH 26.06.1986, 86/16/0066

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E VS , 1251/69, VwSlg 4234 F/1971) ist unter einer Arbeiterwohnstätte - der Begriff ist im Gesetz nicht definiert - eine Wohnstätte zu verstehen, die nach ihrer Größe und Ausstattung geeignet ist, das Wohnbedürfnis eines Durchschnittsarbeiters zu

befriedigen, und einen für den Erwerb durch einen solchen erschwinglichen Kostenaufwand nicht überschreitet. Unter einem Durchschnittsarbeiter ist dabei ein durchschnittlich verdienender Erwerbstätiger zu verstehen (Hinweis E , 1735-1740/75). Ebenfalls in ständiger Rechtsprechung erachtet der VwGH zur Beurteilung, ob der Kostenaufwand im angegebenen Sinn als erschwinglich gelten kann, sowohl die Grundkosten als auch die Baukosten für maßgebend (Hinweis E , 2236/71, VwSlg 4383 F/1972). Was die Höhe der Baukosten anlangt, hat der VwGH gleichermaßen in ständiger Rechtsprechung (Hinweis E , 1120/80, E , 2728/80) dargetan, es könne nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn sich die Abgabenbehörde bei der Ermittlung der einschlägigen durchschnittlichen und ortsüblichen Baukosten an den über diese Frage Auskunft gebenden Wohnbauförderungsrichtlinien orientieren, wobei eine gewisse - unter einem Fünftel, also 20 Prozent, der Ansätze liegende - Überschreitung dieser lediglich als Orientierungshilfe dienenden Richtlinien hingenommen werden könne (Hinweis E , 2138/76 und E , 2341/78). Der Begriff des Arbeiterwohnstättenbaues - der sich nur im Grunderwerbssteuerrecht findet - und jener des wohnbaugeförderten Bauvorhabens sind nicht deckungsgleich. Die Entscheidung, ob eine Wohnstätte als Arbeiterwohnstätte angesehen werden kann, ist eine solche abgabenrechtlicher Natur welche die Abgabenbehörde daher selbständig und ohne Bindung an Äußerungen anderer Behörden zu treffen hat (Hinweis E ,587/72, VwSlg 4565 F/1973).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2654/80 E RS 1
Norm
RS 2
Die Steuerbefreiung ist auf objektive Merkmale abgestellt, es kommt allein auf die Beschaffenheit der Wohnung, nicht auf subjektive, in der Person des Erwerbers liegende Voraussetzungen an, weshalb auch die Familiengröße des Beschwerdeführers ohne rechtliches Gewicht ist (Hinweis E , 3670/80).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/16/0116 E RS 3
Norm
RS 3
Für die Zuerkennung der Steuerfreiheit ist die Absicht des Erwerbers in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem, wenn nicht ein Befreiungsgrund vorläge, die Steuerschuld entstünde (Hinweis E , 1391/67) dh also im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges (Hinweis E , 1115/67, E , 1982/65, VwSlg 3567 F/1967, sowie Boruttau Egly Sigloch, GrunderwerbsteuerG 11, TZ 22 zu § 4).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/16/0049 E VwSlg 5969 F/1985 RS 8
Norm
RS 4
Ein von den vertragschließenden Parteien einheitlich vereinbarten Rechtsvorgang kann nicht für Zwecke der Besteuerung in einen steuerbefreiten und einen steuerpflichtigen Teil aufgespalten werden. Es ist somit grundsätzlich zu untersuchen, ob der Rechtsvorgang, als Ganzes gesehen, den gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung entspricht, ob er im konkreten Fall der Befriedigung des Siedlungsbedürfnisses dient oder darüber hinausgeht. Ein Flächenausmaß von 957 m2 dient ohne Zweifel einem Siedlungsbedürfnis und geht nicht darüber hinaus (Hinweis E , 58/79; E , 1533/79).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/16/0019 E RS 1
Norm
RS 5
Eine Wohnung muß ein "baulich" in sich abgeschlossener Teil eines Gebäudes sein (Hinweis E , 339/74 VwSlg 4839 F/1975).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2327/76 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986160066.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-62876