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VwGH 04.09.1986, 86/16/0062

VwGH 04.09.1986, 86/16/0062

Rechtssätze


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Normen
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §1 Abs3 Z3;
RS 1
Der einzige Verwaltungsrat eines Etablissements nach liechtensteinischem Recht ist berechtigt, über das Eigentum einer sich im Vermögen des Etablissements befindlichen Liegenschaft zu verfügen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß der Inhaber der Gründerrechte als Begünstigter des Etablissements ebenfalls berechtigt ist, über das gesamte Vermögen des Etablissements zu verfügen (Hinweis E , 84/16/0213).
Normen
BAO §4;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §16 Abs1;
RS 2
Ist eimal ein gesetzlicher Tatbestand, mit dessen Konkretisierung die Abgabenvorschrift Abgabenrechtsfolgen schuldrechtlicher Art verbindet, verwirklicht, dann entsteht die Abgabenschuld (auf der Seite des Gläubigers die Abgabenforderung) unabhängig vom Willen und der subjektiven Meinung des Schuldners und der Abgabenbehörde.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/16/0213 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6135 F/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986160062.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-62875