VwGH 15.10.1987, 86/16/0057
VwGH 15.10.1987, 86/16/0057
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Bei Liegenschaften stellt die Übergabe einer einverleibungsfähigen Schenkungsurkunde noch nicht die Ausführung der Schenkung dar. Ebensowenig stellt die Unterfertigung eines Kaufvertrages eine Besitzübertragung dar. Notwendig ist gleichfalls die Übergabe der Sache, die aber nicht durch traditio symbolica vorgenommen werden kann, weil eine Übergabe von Liegenschaften auf diese Weise im Gesetz nicht vorgesehen ist. Die Übergabe irgendwelcher "Besitzurkunden" reicht nicht aus, es bedarf konkreter und unmittelbarer Ausführungshandlungen der Vertragsparteien, wie der Übertragung des Besitzes an einer Liegenschaft iSd § 309 ABGB und § 312 ABGB. Die Einverleibung im Grundbuch ist auf jeden Fall als Ausführung der Schenkung anzusehen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/16/0006 E VwSlg 6239 F/1987 RS 2 |
Norm | ErbStG §33; |
RS 2 | Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt eine Erstattung der Schenkungssteuer nach § 33 ErbStG nur in jenen Fällen in Betracht, in denen es sich um den Widerruf einer Schenkung iSd §§ 947 ff ABGB oder auf Grund eines im Schenkungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Widerrufsgrundes handelt und das Geschenk deshalb herausgegeben werden muß. Eine erst nachträglich getroffene Vereinbarung genügt nicht. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986160057.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-62874