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VwGH 14.01.1988, 86/16/0035

VwGH 14.01.1988, 86/16/0035

Rechtssätze


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Normen
BAO §289 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Wird mit Berufungsvorentscheidung über die bekämpfte Vorschreibung von Schenkungssteuer und GrESt dahingehend entschieden, daß der GrESt-Bescheid ersatzlos aufgehoben, die Vorschreibung der Schenkungssteuer jedoch aufrecht erhalten wird, und erhebt der Abgabenschuldner in der Folge gegen den Schenkungssteuerbescheid Berufung, so ist er durch den Teil des Spruches des Bescheides, in dem die Berufungsbehörde ausspricht, daß die GrESt "aufgelassen" wird, wozu sie jedoch mangels eines Antrages des Berugungswerbers nicht berechtigt ist, iSd § 131 Abs 1 Z 1 B-VG in seinen (subjektiv-öffentlichen) Rechten nicht verletzt, da bei Aufhebung des geannten Teiles des Spruches die vom Abgabenschuldner angestrebte Wirkung, GrESt nicht entrichten zu müssen, bestehen bliebe und somit die Abgabenbehörde zu keinem im Spruch anders lautenden Bescheid kommen könnte.
Normen
ErbStG §20 Abs1;
ErbStG §20 Abs8;
RS 2
Gemäß § 20 Abs1 ErbStG gilt als Erwerb grundsätzlich der gesamte Vermögensfall an den Erwerber. Es handelt sich also um eine Anfallsteuer. Unter Vermögensfall ist die gesamte durch den maßgeblichen Erwerb eingetretene Bereicherung zu verstehen. Dies ergibt sich auch aus den Bestimmungen des § 20 Abs 8 ErbStG, nach denen ein Zuwendung unter einer Auflage nur mit ihrem "Nettowert" steuerpflichtig ist. Das Prinzip der tatsächlich eingetretenen Bereicherung steht somit im Bereich des ErbStG im Vordergrund.
Normen
ErbStG §1 Abs1 Z2;
ErbStG §20 Abs1;
ErbStG §20 Abs8;
ErbStG §3 Abs1 Z1;
RS 3
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann ein einheitlicher Schenkungsvorgang nicht zum Zweck der Schenkungssteuerbemessung aufgespalten werden (im vorliegenden Fall erfolgte die Schenkung eines Grundstückes mit einer Auflage und die Schenkung eines Geldbetrages). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Bewertung der einzelnen zugewendeten Sachen zum Zweck der Schenkungssteuerfestsetzung nach verschiedenen Regeln vorzunehmen ist. Es ist daher rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörde im vorliegenden Fall nur den hingegebenen Bargeldbetrag, nicht jedoch die gesamte Schenkung mit ihrem "Nettowert" als Bemessungsgrundlage der Schenkungssteuer unterzogen hat.
Normen
GrEStG 1955 §11;
GrEStG 1955 §12 Abs1;
GrEStG 1955 §3 Z2;
RS 4
Eine Schenkung ist dann nicht von der Besteuerung nach dem GrEStG ausgenommen, wenn der unter Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften ermittelte Wert der Auflage höher ist als der ebenfalls nach steuerrechtlichen Vorschriften ermittelte Wert der Liegenschaft; wobei als Wert der Liegenschaft im Sinne der Bestimmungen des § 12 Abs 1 GrEStG 1955 der zuletzt festgestellte Einheitswert zu verstehen ist (Hinweis E , 85/16/0014). Übersteigt demnach der Wert der Auflage (hier übernommenes aushaftendes Pfandrecht) den Wert des übereigneten Liegenschaftsanteiles (hier Eigentumswohnung), so ist, ungeachtet der Tatsache, dass der Empfänger der Schenkung durch diese insgesamt bereichert wurde, der Wert der Auflage als Gegenleistung im Sinne des § 11 GrEStG 1955 anzusehen und somit der GrESt zu unterziehen.
Normen
BAO §289 Abs1;
BAO §64 Abs2;
RS 5
Zuständig bei einem einheitlichen Erwerbsvorgang, der sowohl der GrESt als auch der ErbSt unterliegt ist jenes Finanzamt, das für die GrESt zuständig ist. Wenn die Berufungsbehörde in Verkennung der Rechtslage unzulässigerweise meritorisch über die Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid entscheidet, anstatt diesen wegen Unzuständigkeit des Finanzamtes zu kassieren, entscheidet sie rechtswidrig.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1986160035.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-62872