VwGH 11.12.1986, 86/16/0027
VwGH 11.12.1986, 86/16/0027
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Für das Vorliegen einer Kleinwohnung iSd § 2 Abs 1, § 35 Abs 4, § 35 Abs 5 WFG 1968 ist die objektive Eigenschaft, eine (als ein selbständiger und abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu definierende) Wohnung zu sein, wesentlich. So verliert auch eine leerstehende Wohnung nicht ihren Charakter als solche. Umso weniger kann die objektive Eigenschaft eines Gebäudeteiles, eine Wohnung zu sein bzw zu einer solchen zu gehören, auch durch eine Verwendung als Büro (hier: Rechtsanwaltskanzlei) - ohne wesentliche bauliche Veränderungen - verlorengehen (Hinweis E , 2526/78; E , 83/16/0143 und 0165). In gleicher Weise vertritt der OGH in vergleichbarem Zusammenhang in stRsp (Hinweis MietSlg Nr 25320 und 30404) die Ansicht, daß bei Berufen, die überlicherweise in der Wohnung ausgeübt werden, die zur Berufsausübung erforderlichen Räume als Wohnräume und nicht als Geschäftsräume anzusehen sind. |
Normen | |
RS 2 | Der VwGH hegt keine Bedenken, daß die in § 1 Abs 2 WFG gemachten Ausnahmen im Interesse der ärztlichen Betreuung der Bewohner eines Wohngebietes sowie deren Versorgung mit Bedarfsgegenständen und Dienstleistungen des täglichen Lebens gegenüber dem Arbeitsraum und Büroraum eines Verteidigers in Strafsachen nicht eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung darstellen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986160027.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-62870