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VwGH 22.01.1987, 86/16/0019

VwGH 22.01.1987, 86/16/0019

Rechtssätze


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Normen
ABGB §1381;
ABGB §1444;
ABGB §938;
ABGB §939;
ErbStG §3 Abs1 Z1;
RS 1
Übernimmt jemand auf Grund eines Übergabsvertrages, über den ein Notariatsakt aufgenommen wurde, ein gewerbliches Unternehmen mit der Verpflichtung, dem Übergeber auf dessen Lebensdauer eine monatliche wertgesicherte Versorgungsrente zu bezahlen und wird später von den Vertragsparteien mit dem Notar zum Übergabsvertrag ein Nachtrag mit dem Inhalt aufgenommen, daß der Übernehmer auf Grund der Verluste des übernommenen Betriebes nicht mehr imstande sei, die vereinbarte Versorgungsrente zu bezahlen und vereinbaren die Vertragsparteien iZm einer vom Übergeber bezüglich der Versorgungsrente abgegebenen Verzichtserklärung, den die Versorgungsrente betreffenden Punkt des Übergabsvertrages vollinhaltlich aufzuheben und ihre ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung der Lösung dieser Versorgungsrente als Reallast zu erteilen, so stellt der vereinbarte und unterfertigte Nachtrag einen vertraglichen Vezicht und damit eine Schenkung iSd bürgerlichen Rechtes und daher auch nach § 3 Abs 1 Z 1 ErbStG 1955 dar, zumal im konkreten Fall die Zusage eines Verzichtes aus moralischer, sittlicher oder Anstandspflicht nicht zu erkennen ist.
Normen
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
RS 2
Eine Behörde belastet einen Bescheid dann nicht mir inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wenn sie mit einer unrichtigen Begründung zum rechtmäßigen Spruch gelangt (Hinweis auf die von Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2, Wien 1979, S 435 unten iVm S 436 oben, zitierte Rspr. des VwGH).
Normen
ABGB §481;
ABGB §521;
EO §150 Abs1;
RS 3
Ein Wohnungsrecht wird insbsondere deshalb verbüchert, um im Falle eines Wechsels des Liegenschafts- bzw. Hauseigentümers als Wohnberechtigter geschützt zu sein.
Norm
ErbStG §3 Abs1 Z2;
RS 4
Der Wille, zu bereichern, muß bei freigebigen Zuwendungen beim Zuwendenden vorhanden sein. Dieser Wille muß allerdings kein unbedingter sein, es genügt vielmehr, daß der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung bejaht bzw in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergeben sollte (Hinweis E , 1657/61).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160019.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-62865