VwGH 11.12.1986, 86/16/0017
VwGH 11.12.1986, 86/16/0017
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wird gegen den Bescheid eines Finanzamtes Berufung bei der FLD erhoben und erklärt diese die Berufung für gegenstandslos und hebt sie mit Bescheid in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes den erstinstanzlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, so handelt sie bei Erlassung ihres Bescheides rechtswidrig, weil sie mit ihm eine Aufsichtsmaßnahme trifft anstatt ihre Pflicht gemäß § 289 Abs 1 BAO zu erfüllen (Hinweis E , 816/70; E , 256/74, VwSlg 4753 F/1971; E , 1455/74, VwSlg 4922 F/1975; E , 1960/79). Eine solche Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides durch die FLD als Oberbehörde stellt jedoch keine Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG dar (Hinweis E , 816/70, E , 256/74, VwSlg 4753 F/1974). |
Normen | |
RS 2 | Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, daß gegen auf Grund des § 299 Abs 2 BAO erlassene kassatorische Bescheide gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG Beschwerde geführt werden kann, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die angefochtene Aufhebung des Bescheides durch die Oberbehörde in der Tat auch eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Abgabepflichtigen zur Folge haben kann (Hinweis E , 1931/74; E , 82/16/0105, VwSlg 5915 F/1984). |
Normen | B-VG Art18 Abs1; VwGG §34 Abs1; |
RS 3 | Der aus Art 18 Abs 1 B-VG zu entnehmende Rechtssatz von der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ist nicht im Sinne der Festlegung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung zu verstehen (Hinweis auf die von Dolp, Die VwGH-Gerichtsbarkeit/2, Wien 1979, S 320 Abs 3 zitierte Rspr). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986160017.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-62863