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VwGH 14.01.1988, 86/16/0016

VwGH 14.01.1988, 86/16/0016

Rechtssätze


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Normen
ABGB §684;
ErbStG §2 Abs1 Z1;
RS 1
Gemäß § 684 ABGB erwirbt der Legatar idR gleich nach dem Tod des Erblassers für sich und seine Nachfolger ein Recht auf das Vermächtnis. Dieses wird somit durch den Anfall ohne Rechtshandlung des Vermächtnisnehmers erworben.
Normen
ABGB §684;
BewG 1955 §14 Abs1;
BewG 1955 §14 Abs3;
ErbStG §12 Abs1 Z1;
ErbStG §18;
ErbStG §19 Abs1;
ErbStG §2 Abs1 Z1;
ErbStG §2 Abs2 Z4;
RS 2
Bei der Besteuerung der Erbschaft ist von den Verhältnissen am Todestag des Erblassers auszugehen. Die nach diesem Tag eingetretenen Veränderungen sind daher ohne Bedeutung. Haben also nach dem Erbanfall die Erben im Zuge eines Übereinkommens anderen als den testamentarisch verfügten Bedingungen zur Abgeltung des Pflichtteilsanspruches zugestimmt, so vermag dies am Erbanfall nichts mehr zu ändern. Derartige Vereinbarungen können allerdings zur Besteuerung eines zweiten Rechtsvorganges führen (Hinweis E , 619/77). Stichtag für die Bewertung des ererbten Vermögens ist somit der Todestag des Erblassers. Zwar können auch Tatschen, die erst nach dem Todestag des Erblassers bekannt werden, bei der Bewertung berücksichtigt werden, jedoch nur dann, wenn sie am Todestag bereits bestanden haben. Erwirbt daher der Legatar (hier Pflichtteilsberechtigter) nach § 684 ABGB am Todestag des Erblassers eine wertgesicherte (und später verzinste) Forderung gegen den Erben und verzichtet er erst im nachhinein auf die Wertsicherung zu Gunsten des Erben, so ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde diese Forderung nicht iSd Bestimmungen des § 14 BewG zwecks Bemessung der ErbSt abzinst.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1986160016.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-62862