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VwGH 11.12.1986, 86/16/0015

VwGH 11.12.1986, 86/16/0015

Rechtssätze


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Normen
BAO §20;
BAO §217 Abs1;
BAO §236 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
RS 1
Bringt ein Abgabeschuldner vor, er habe sich niemals in Österreich aufgehalten und sei daher nicht in der Lage gewesen, die Abgabe (hier: Erbschaftssteuer) zu entrichten und gibt er weiters an, er habe seinen Rechtsfreund verpflichtet, alle aus dem die Steuerpflicht begründenden Anlaß (hier: dem Erbanfall) zu entrichtenden Abgaben abzuführen, weshalb die Säumnis bei der Entrichtung der Abgabe seinem Rechtsfreund zuzurechnen sei und in einem solchen Fall die Einhebung eines Säumniszuschlages daher eine unbillige Höhe darstelle, so geht dieser Einwand des Abgabenschuldners ins Leere. Abgesehen davon, daß durch diese Ausführungen keine Unbilligkeit in der Einhebung des Säumniszuschlages dargetan wird, hat der VwGH in stRsp ausgeführt, daß das Verschulden des Vertreters einem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen ist, zumal dem Vertretenen gegen den Vertreter, sollte sich dieser wirklich schuldhaft verhalten haben, ein Schadensersatzanspruch zusteht (Hinweis E , 84/13/0081).
Normen
BAO §20;
BAO §217 Abs1;
BAO §236 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
RS 2
Aus dem Umstand, daß auf Kosten des Abgabenschuldners Berufungen betreffend Verspätungszuschläge bzw die Abgabenschuld erhoben wurden, kann auch unter dem Aspekt eines Fehlverhaltens von Organwaltern der Abgabenbehörde keine Unbilligkeit hinsichtlich der Einhebung des Säumniszuschlages abgeleitet werden.
Normen
BAO §20;
BAO §217 Abs1;
BAO §236 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
RS 3
Wenn keine Unbilligkeit hinsichtlich der Einhebung eines Säumniszuschlages vorliegt, ist für eine Ermessensentscheidung iSd § 236 Abs 1 BAO kein Raum mehr (Hinweis E , 85/15/0371).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986160015.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-62861

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