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VwGH 01.12.1987, 86/16/0013

VwGH 01.12.1987, 86/16/0013

Rechtssätze


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Normen
ErbStG §19 Abs1;
ErbStG §19 Abs2;
RS 1
Es trifft nicht zu, daß bei der ErbSt neben den im § 19 Abs 2 ErbStG genannten Einheitswerten auch der Einheitswert des Betriebsvermögens zu berücksichtigen ist. Vielmehr ist der Teilwert aller Wirtschaftsgüter, die am Tag des Erbanfalles einem Unternehmen dienen, bei der Besteuerung der Erbschaft zum Ansatz zu bringen. Der vom Erben beantragte Ansatz des zuletzt festgestellten Einheitswertes des Unternehmens ist daher niemals Besteuerungsmaßstab für die ErbSt.
Normen
ErbStG §12 Abs1 Z1;
ErbStG §18;
RS 2
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlaßvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintreten, für die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich ohne Bedeutung (Hinweis E , 82/15/0143, 0145).
Normen
ErbStG §12 Abs1 Z1;
ErbStG §19 Abs1;
ErbStG §19 Abs2;
RS 3
Ist ein Kaufvertrag im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch von keinem der Vertragspartner zur Gänze erfüllt, so ist beim Erben die sich im Vermögen des Erblassers befindliche Anzahlung und die restliche Kaufpreisforderung als Vermögensanfall der Erbschaftssteuer zu unterziehen (§ 1062 ABGB). Der Besitz und das (bücherliche) Eigentum sind nicht zu berücksichtigen, weil diesen die Verpflichtung zur Übereignung des Kaufgegenstandes auf den Käufer gegenübersteht (§ 1061 ABGB). Auf den Einheitswert der Liegenschaft kommt es daher nicht an.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160013.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-62859