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VwGH 01.12.1987, 86/16/0008

VwGH 01.12.1987, 86/16/0008

Rechtssätze


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Norm
BAO §209 Abs1;
RS 1
Die Zusendung von Abgabenerklärungen hat unterbrechende Wirkung iSd § 209 Abs 1 BAO (Hinweis E , 566/63). Es besteht keine Rechtsvorschrift, derzufolge einer zur Unterbrechung der Verjährung an sich geeigneten Amtshandlung diese Wirkung genommen würde, wenn diese Amtshandlung eine "prophylaktische" war (Hinweis E , VfSlg 10585).
Norm
VwGG §41 Abs1;
RS 2
Die Berücksichtigung von Sachverhalts- oder Rechtsänderungen durch den VwGH, die sich zwischen dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung und dem Zeitpunkt der Fällung des VwGH-Erkenntnisses ereignen, ist ausgeschlossen.
Normen
ErbStG §12 Abs1 Z2;
ErbStG §19 Abs1;
ErbStG §19 Abs2;
ErbStG §3 Abs1 Z2;
RS 3
Stellt man dem gemeinen Wert der durch "Erbschaftskauf" erworbenen Liegenschaften in der Höhe von S 10,100.000,-- den gemeinen Wert der Gegenleistung in der Höhe von S 6,100.100.-- gegenüber, wobei diese Gegenleistung in Leibrentenzahlungen besteht, so erscheint die Bejahung eines zur Annahme einer gemischten Schenkung führenden Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung an dem für diese Annahme maßgebenden Tag des Vertragsabschlusses (Hinweis E , 1689/66) nicht rechtswidrig. Diese Gegenüberstellung der gemeinen Werte von Leistung und Gegenleistung hat nur für die Beurteilung der Frage Bedeutung, ob eine Gegenleistung vorliegt oder nicht. Für die Berechnung der Steuer sind dagegen Leistung und Gegenleistung ausschließlich auf die im § 19 ErbStG bestimmte Weise zu bewerten (Hinweis E , 86/16/0006).
Normen
ErbStG §19 Abs1;
ErbStG §19 Abs2;
ErbStG §3 Abs1 Z2;
RS 4
Bei Beurteilung des Vorliegens einer objektiven Bereicherung im Falle eines "Erbschaftskaufs", bei dem die Leistung in der Überlassung von Liegenschaften und die Gegenleistung in Leibrentenzahlungen besteht und der gemeine Wert der Leistung (hier S 10,100.000,--) den gemeinen Wert der Gegenleistung (hier S 6,100.000,--) überschreitet, sind die Leibrenten mit den versicherungsmathematisch berechneten Rentenbarwerten anzusetzen. In diesem Sinne sind auch die kapitalisierten Werte der Rentenrechte in den gemeinen Wert einzubeziehen, die nicht den zunächst Berechtigten, sondern im Erlebensfall auch den nach ihnen Berechtigten zustehen werden. Bei Berechnung der ErbSt - Bemessungsgrundlage sind jedoch bloß die kapitalisierten Werte der Rentenrechte der zunächst Berechtigten in die Gegenleistung einzubeziehen und damit von den steuerlichen Werten des erworbenen Vermögens abzuziehen (Hinweis E , 1523/74 VwSlg 5105 F/1977).
Normen
BewG 1955 §2;
ErbStG §19;
RS 5
Die vereinbarte - reine - Adoptionsverpflichtung als solche bzw die vereinbarte Verpflichtung zur Erbseinsetzung der zu adoptierenden Personen sind nicht bewertbar, weil sie nicht unter dem Begriff "Wirtschaftsgüter" fallen. Der Begriff "Wirtschaftsgüter" umfaßt nur das, was im wirtschaftlichen Verkehr (dh bei einer hypothetischen Veräußerung) nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbar erscheint.
Norm
ErbStG §3 Abs1 Z2;
RS 6
Der Wille, zu bereichern, muß bei freigebigen Zuwendungen beim Zuwendenden vorhanden sein. Dieser Wille muß allerdings kein unbedingter sein, es genügt vielmehr, daß der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung bejaht bzw in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergeben sollte (Hinweis E , 1657/61).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/16/0019 E RS 4
Normen
AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2;
FinStrG §98 Abs3 impl;
VwGG §41 Abs1;
RS 7
Der VwGH ist nur befugt, die Beweiswürdigung der belangten Behörde auf ihre Schlüssigkeit und nicht auf ihre Richtigkeit zu prüfen (Hinweis E , 85/02/0053, VS).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/16/0201 E RS 3
Normen
AVG §7 Abs1 impl;
AVG §7 Abs1 Z5 impl;
BAO §76 Abs1 litd;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 8
Nur die UNMITTELBARE Teilnahme an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt der Unterinstanz bildenden Spruches, nicht aber bereits jede andere Betätigung in dem diesem vorangegangenen Verfahren vermag eine Befangenheit zu begründen, welche als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden könnte (Hinweis E , 82/13/0212).
Norm
BAO §76 Abs1 litd;
RS 9
§ 76 Abs 1 lit d BAO gilt nicht für ein Organ der Berufungsinstanz, wenn es nur in Ausübung des Aufsichtsrechtes (Hinweis E , 515/67) oder des Weisungsrechtes auf den Inhalt des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides Einfluß nimmt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160008.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-62858