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VwGH 03.09.1987, 86/16/0006

VwGH 03.09.1987, 86/16/0006

Rechtssätze


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Norm
ErbStG §12 Abs1 Z2;
RS 1
Anders als bei der GrEStG, hinsichtlich derer die Steuerschuld grundsätzlich bereits mit dem Verpflichtungsgeschäft entsteht (Hinweis E , 84/16/0117), entsteht bei Schenkungen unter Lebenden nach § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG die Steuerschuld (erst) mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
Normen
ABGB §1053;
ABGB §309;
ABGB §312;
ABGB §431;
ABGB §943;
ErbStG;
RS 2
Bei Liegenschaften stellt die Übergabe einer einverleibungsfähigen Schenkungsurkunde noch nicht die Ausführung der Schenkung dar. Ebensowenig stellt die Unterfertigung eines Kaufvertrages eine Besitzübertragung dar. Notwendig ist gleichfalls die Übergabe der Sache, die aber nicht durch traditio symbolica vorgenommen werden kann, weil eine Übergabe von Liegenschaften auf diese Weise im Gesetz nicht vorgesehen ist. Die Übergabe irgendwelcher "Besitzurkunden" reicht nicht aus, es bedarf konkreter und unmittelbarer Ausführungshandlungen der Vertragsparteien, wie der Übertragung des Besitzes an einer Liegenschaft iSd § 309 ABGB und § 312 ABGB. Die Einverleibung im Grundbuch ist auf jeden Fall als Ausführung der Schenkung anzusehen.
Norm
ErbStG §15 Abs1 Z7;
RS 3
Werterhöhungen zwischen den beiden Erwerbsvorgängen iSd § 15 Abs 1 Z 7 ErbStG bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß die Abkömmlinge den Wert der ihnen zugewendeten Sachen durch eigene Leistungen oder Aufwendungen erhöht haben.
Norm
ErbStG §15 Abs1 Z7;
RS 4
Ist Vermögen von Eltern an Kinder teils entgeltlich, teils unentgeltlich übergegangen, so kommt die Abgabenfreiheit beim Rückfall nur für jenen Teil des Vermögens in Betracht, der seinerzeit unentgeltlich auf die Kinder übergegangen ist. Dieser Teil wird auch als Überschuß bezeichnet.
Normen
ErbStG §15 Abs1 Z7;
ErbStG §19;
RS 5
Ist Vermögen seinerzeit von den Eltern an die Kinder teils entgeltlich, teils unentgeltlich übergegangen, so ist die Gegenüberstellung der gemeinen Werte von Leistung und Gegenleistung nur für die Frage von Bedeutung, ob eine Bereicherung vorliegt oder nicht. Für die Berechnung der Steuer sind hingegen Leistung und Gegenleistung ausschließlich auf die im § 19 ErbStG bestimmte Weise zu bewerten.
Norm
ErbStG §15 Abs1 Z7;
RS 6
Ausführungen zur Frage der Feststellung des Wertes des Vermögens (hier unter Berücksichtigung der vom Empfänger auf das Zugewendete gemachten Aufwendungen) das nach einer gemischten Schenkung (Leibrentenvertrag) an den Zuwendenden zurückfällt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6239 F/1987
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160006.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-62857