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VwGH 13.03.1986, 86/16/0004

VwGH 13.03.1986, 86/16/0004

Rechtssätze


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Norm
FinStrG §35 Abs1 idF 1975/335;
RS 1
Dem durch die FinStrG-Novelle 1975 geänderten Wortlaut des § 35 Abs 1 FinStrG ist das Tatbild eines Erfolgsdeliktes zu entnehmen. Dies ergibt sich bereits aus den Worten "wer... unter Verletzung ...ENTZIEHT", die iSd herrschenden Strafrechtslehre eindeutig auf ein Materialdelikt (Erfolgsdelikt) hinweisen. Zu bemerken bleibt, daß die bis zum Inkrafttreten der FinStrG-Novelle 1975 dem Rechtsbestand angehörende Fassung dieser Gesetzesstelle eine Legaldefinition des gemäß dem § 35 FinStrG rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales des Entziehens enthielt, die in die Richtung eines kupierten Erfolgsdeliktes (Absichtsdeliktes im engeren Sinn) wies (arg: "wer ....DADURCH entzieht, DAß ER..."). Wie solcherart schon aus dem Wortlaut des Straftatbestandes nach § 35 Abs 1 FinStrG, idF der FinStrG-Novelle 1975, erhellt, ist der Schmuggel in Abweichung von den bis zum Inkrafttreten der zitierten Novelle rechtserheblich gewesenen Tatbestandsmerkmalen nunmehr nicht schon mit der Nichtstellung, sohin mit der Verneinung der Frage des Zollorganes nach mitgeführten Waren, oder mit der Verletzung einer zollrechtlichen Erklärungspflicht - etwa einer unrichtigen Angabe in der Warenerklärung - vollendet, sondern erst mit der VEREITELUNG des Zollverfahrens; das ist in dem Zeitpunkt, in dem die Zollabfertigung (§ 47 Abs 2 ZollG 1955) ohne Entdeckung der Tat beendet wurde.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3401/78 E VwSlg 5451 F/1979 RS 1
Normen
FinStrG §35 Abs1 idF 1975/335;
ZollG 1955 §172 Abs3;
ZollG 1955 §52;
RS 2
Der Versuch des Schmuggels, der auch bei Erfolgsdelikten rechtens möglich ist (Hinweis auf E , 84/16/0134, 0178) ist mit der Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Warenerklärung beendet. Bis dahin kann der Täter die (zB durch Verbergen) bereits begonnene Tatausführung noch aufgeben.
Normen
FinStrG §35 Abs1 idF 1975/335;
ZollG 1955 §172 Abs3;
RS 3
Die typische Begehungsform beim Reiseschmuggel ist die wahrheitswidrige Verneinung der Frage des Abfertigungsbeamten oder die Deklarierung einer Kleinigkeit - unter Verschweigung anderer zu verzollender Waren - in der Erwartung, damit werde sich das die Zollabfertigung durchführende Organ zufrieden geben.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/16/0134 E VwSlg 5932 F/1984 RS 2
Norm
FinStrG §35 Abs1 idF 1975/335;
RS 4
Der Vorsatz, die zollamtliche Behandlung der Ware zu vereiteln, ist auch dann gegeben, wenn das Eintrittszollamt, wo der Täter die streitverfangenen Waren weder stellte noch eine Warenerklärung abgab, vom Antrittszollamt, bei dem der Täter kurz vorher zwecks Rückerstattung der Mehrwertsteuer die Ausfuhrbescheinigungen erwirkt hatte, verständigt wurde.
Norm
FinStrG §7 Abs1 idF 1975/335;
RS 5
Eine die Dispositionsfähigkeit ausschließende psychopatische Persönlichkeitsverzerrung kann nur dann als eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende schwere seelische Störung beurteilt werden, wenn sie nicht allein medizinisch, sondern auch rechtlich ihren Gewicht und ihrer Bedeutung nach einer Geisteskrankheit, einem Schwachsinn oder einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung - vollkommen und nicht etwa nur annähernd - gleichwertig ist; dieser Ausnahmezustand muß daher einem der für den Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit klassischen Befunde voll und ganz vergleichbar, mit anderen Worten jedenfalls so intensiv und ausgeprägt sein, daß das Persönlichkeitsgefüge des Betroffenen (zur Tatzeit) völlig zerstört ist. Der mögliche Erregungszustand des Täters und der Hinweis auf die Möglichkeit einer Klaustrophobie vermögen die Annahme einer schweren seelischen Störung noch nicht zu begründen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6086 F/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986160004.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-62856