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VwGH 22.02.1988, 86/15/0123

VwGH 22.02.1988, 86/15/0123

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Der VwGH hat bei Auslegung der Begriffe "Verpachtungen und Vermietungen" in dem § 4 Abs 1 Z 10 UStG 1959 unmittelbar das österreichische bürgerliche Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung des OGH herangezogen, obwohl das USt-Recht grundsätzlich weitgehend vom Gedanken der wirtschaftlichen Betrachtungsweise beherrscht wird und bei der Besteuerung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung alle wirtschaftlich einer Vermietung und Verpachtung gleichartiger Sachverhalte erfasst werden.
Norm
RS 2
Vermietung und Verpachtung iSd § 10 Abs 2 Z 5 UStG 1972 haben ein bestimmtes (bestimmt bezeichnetes) Bestandobjekt als Voraussetzung. Unter den Begriff "Überlassung der Nutzung an... anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen" iSd § 10 Abs 2 Z 5 Unterabsatz UStG 1972 fällt auch die vertragliche Nutzung einer nicht bestimmten (nicht bestimmt bezeichneten) Fläche in einer Tiefgarage durch Abstellen eines PKWs. Auf die Zeitdauer der Gebrauchsüberlassung kommt es nicht

an.
Norm
RS 3
Der VwGH hat die Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 4 Abs 1 Z 10 UStG 1959, die die Überlassung der Nutzung im Anschluss an Verpachtungen und nicht erwähnte Vermietungen, für Gebrauchsrechte ausgeschlossen, weil sie sich bürgerlich-rechtlich nicht mit dem Verpachten oder Vermieten decken (Hinweis E , 0497/67).
Norm
RS 4
Die Abstellplätze in einer Tiefgarage sind gleich zu werten wie die im Bericht des Finanzausschusses und Budgetausschusses (382 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XIII GP) zu § 10 Abs 2 Z 5 UStG 1972 angeführten Ausstellungsflächen. Nach dem genannten Bericht bezieht sich

die Bestimmung des § 10 Abs 2 Z 5 UStG 1972 auch auf Umsätze aus Vermietung und Verpachtung von Ausstellungsflächen, Kojen und Boxen, sowie sonstiger bestimmt bezeichneter Teile von Grundstücken.
Norm
RS 5
Der VwGH hat niemals zum Ausdruck gebracht, auch Gebäudeteile als solche könnten als "Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören", angesehen werden.
Normen
RS 6
Die Pflicht der Partei zur Mitwirkung im Besteuerungsverfahren gilt auch für die behördliche Schätzung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6298 F/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1986150123.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-62853