VwGH 20.06.1988, 86/15/0122
VwGH 20.06.1988, 86/15/0122
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Geltendmachung von Grundsteuerbefreiungsgründen bewirkt nicht schlechthin, daß die Feststellung des Einheitswertes zu unterbleiben hat. Ob die geltend gemachten Befreiungsgründe von der Grundsteuer vorliegen oder nicht, ist nämlich erst bei der Festsetzung des Grundsteuermeßbetrages oder der Veranlagung zur Grundsteuer zu entscheiden. |
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RS 2 | Als forstwirtschaftliche Hauptzwecke gelten in erster Linie die Holzzucht und Holzgewinnung, aber auch alle anderen Zwecke, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Holzzucht und Holzgewinnung stehen, wie etwa Forstdienstgebäude, Holzlagerplätze, Holzbringungsanlagen und forstwirtschaftliche Betriebe (Hinweis E , 712/68). |
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RS 3 | Bei der Zurechnung von Grundbesitz zum forstwirtschaftlichen Vermögen kommt es weder auf die Intensität der forstwirtschtlichen Nutzung noch auch auf die Ertragslage des forstwirtschaftlichen Betriebes an (Hinweis E , 84/15/0014, VwSlg 6046 F/1985). |
Normen | |
RS 4 | Für die Beurteilung, ob Grundbesitz als ein landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betrieb anzusehen ist oder nicht, kommt es auf den objetiven Charakter, dh auf die tatsächliche Nutzung des Grund und Bodens an. Geringe Betriebsgröße, jahrelange Ertragslosigkeit und mangelnde Gewinnabsicht sind nicht entscheidend (Hinweis E , 999/78). Ist daher die Nutzung eines Auwaldgebietes (hier Überschwemmungsgebiet) dahingehend erschwert, daß sie nur in der laufenden Forstpflege bestehen kann, so ist dieser Grundbesitz trotzdem dem forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen. Die Nutzungserschwernis kann bei Feststellung des Einheitswertes nur bei Festsetzung der Höhe desselben nach § 46 Abs 3 Z 3 BewG Berücksichtigung finden. |
Normen | |
RS 5 | Der Begriff "fließendes Gewässer" umfasst nicht auch Hochwasserabflussgebiete. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1986150122.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-62852