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VwGH 19.10.1987, 86/15/0120

VwGH 19.10.1987, 86/15/0120

Rechtssätze


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Norm
UStG 1972 §19 Abs2 Z1 lita;
RS 1
Bei der Erbringung von Baumeisterleistungen ist für die Entstehung der USt-Schuld der Zeitpunkt maßgeblich, in dem dem Auftraggeber die Verfügungsmacht am fertigen Werk verschafft wird (Hinweis E , 84/15/0165).
Normen
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §8 Abs1;
StGB §5 Abs1;
RS 2
Der sogenannte bedingte Vorsatz (dolus eventualis), der eine Untergrenze des Vorsatzes darstellt, ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, dh als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist.
Norm
UStG 1972 §19 Abs2 Z1 lita;
RS 3
Für die Entstehung der USt-Schuld ist allein die Verschaffung der Verfügungsmacht am fertigen Werk (hier Baumeisterleistung) und nicht die Legung einer Schlußrechnung maßgeblich (Hinweis E , 84/15/0165).
Norm
FinStrG §57 Abs2;
RS 4
Bei der von § 57 Abs 2 FinStrG gebotenen Erforschung der materiellen Wahrheit geht es um die Klärung aller wesentlichen Sachverhaltselemente (Hinweis U BGH vom , A 357/36), nicht aber um die Berücksichtigung unrichtiger Rechtsansichten dritter Personen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150120.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-62850