Suchen Hilfe
VwGH 16.03.1987, 86/15/0114

VwGH 16.03.1987, 86/15/0114

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
VwGG §41 Abs1;
RS 1
Zwar sind rechtliche Überlegungen an sich vom Neuerungsverbot nicht erfasst, werden jedoch Rechtsausführungen vorgebracht, deren Wahrnehmung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erfordert, müssen diese bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen werden. Rechtsausführungen, die nur unter Einbeziehung von Sachverhaltselementen stichhältig sind, die im Verwaltungsverfahren nicht einbezogen wurden, müssen daher kraft Neuerungsverbotes vor dem VwGH unbeachtlich bleiben (Hinweis E , 2857/79).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/06/0118 E RS 2
Norm
GebG 1957 §9 Abs1 idF 1976/668;
RS 2
Durch § 9 Abs 1 GebG idF der Novelle 1976 wird die Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in Stempelmarken zwingend angeordnet (das E des G 8-11/86-6, war auf den Beschwerdefall nicht anzuwenden).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150114.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-62847