VwGH 16.03.1987, 86/15/0114
VwGH 16.03.1987, 86/15/0114
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | VwGG §41 Abs1; |
RS 1 | Zwar sind rechtliche Überlegungen an sich vom Neuerungsverbot nicht erfasst, werden jedoch Rechtsausführungen vorgebracht, deren Wahrnehmung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erfordert, müssen diese bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen werden. Rechtsausführungen, die nur unter Einbeziehung von Sachverhaltselementen stichhältig sind, die im Verwaltungsverfahren nicht einbezogen wurden, müssen daher kraft Neuerungsverbotes vor dem VwGH unbeachtlich bleiben (Hinweis E , 2857/79). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/06/0118 E RS 2 |
Norm | GebG 1957 §9 Abs1 idF 1976/668; |
RS 2 | Durch § 9 Abs 1 GebG idF der Novelle 1976 wird die Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in Stempelmarken zwingend angeordnet (das E des G 8-11/86-6, war auf den Beschwerdefall nicht anzuwenden). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986150114.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-62847