VwGH 19.10.1987, 86/15/0105
VwGH 19.10.1987, 86/15/0105
Rechtssätze
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RS 1 | Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen einen Gewinn bzw Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lassen, kommen als Einkommensquelle nicht in Betracht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/15/0025 E VwSlg 6168 F/1986; RS 1 |
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RS 2 | In seiner Rsp zum Begriff "Liebhaberei" im ESt-Recht hat der VwGH aus der Umschreibung der Begriffe "Einkommen" und "Einkünfte" im § 2 EStG 1972 in Übereinstimmung mit dem Schrifttum abgeleitet, daß Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb in der Regel nur dann gegeben sind, wenn normale wirtschaftliche Verhältnisse vorausgesetzt, auf die Dauer objektiv gesehen, die Möglichkeit besteht, Gewinne zu erzielen (Hinweis auf Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar zu § 2 Tz 13; Schubert-Pokorny-Schuch, ESt-Handbuch2, S 16 ff, sowie die dort angeführte hg Rsp). Dies gilt grundsätzlich auch für die Tätigkeiten, die an sich das typische Bild eines Gewerbebetriebes aufweisen. Der so für das ESt-Recht entwickelte Begriff "Liebhaberei" besitzt auch im USt-Recht grundsätzlich Gültigkeit. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/15/0025 E VwSlg 6168 F/1986; RS 2 |
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RS 3 | Das für den Begriff "Liebhaberei" im ESt-Recht geforderte sujektive Gewinnstreben sowie das Erfordernis eines längeren Beobachtungszeitraumes hat im Begriff der "Liebhaberei" des USt-Rechtes keine Berechtigung. Denn einerseits ist das Gewinnstreben für den Bereich des USt-Rechtes - betrachtet man § 2 Abs 1 UStG 1972, wonach als gewerblich oder beruflich jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen anzusehen ist, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt, - keine Voaussetzung für die Beurteilung einer Tätigkeit als umsatzsteuerpflichtige. Andererseits steht für den Bereich des USt-Rechtes in der Regel kein längerer Beobachtungszeitraum zur Verfügung, weil insbesondere in jenen Fällen, wo am Leistungsaustausch Unternehmer beteiligt sind, die Entscheidung, ob Liebhaberei vorliegt oder nicht, sofort getroffen werden muß (Hinweis auf Dorazil-Frühwald-Hock, Mayer-Paukowitsch, Kommentar zum UStG 1972, Anmerkung 23 zu I/§ 2). Demnach wird im Einzelfall eine Tätigkeit iS des § 2 Abs 5 Z 2 UStG 1972 dann anzunehmen sein, wenn unter Bedachtnahme auf den Betriebsgegenstand und die Art der Betriebsführung Gewinne bzw Einnahmenüberschüsse überhaupt nicht erwirtschaftet werden können. Das bedeutet, daß eine Person nicht Unternehmer iS des UStG 1972 unabhängig davon ist, ob sie die Erzielung eines Gewinnes anstrebt, wenn ihre Tätigkeit auf Dauer gesehen und unter Anwendung objektiver Kritierien Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/15/0025 E VwSlg 6168 F/1986; RS 3 |
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RS 4 | Der VwGH hat im seinem E , 2256/77, Vwslg 5483/F, zum Ausdruck gebracht, daß bei uneigennützigen Tätigkeiten auf humanitärem, wissenschaftlichem oder kulturellem Gebiet, die oft ein hohes Maß an Idealismus und ethischer Gesinnung erfordern und bisweilen auch finanzielle Einbußen mit sich bringen, zwar nicht von "Liebhaberei" (im bis dahin üblichen Sinn) gesprochen werden kann, dessen ungeachtet aber eine ertragslose Tätigkeit auch dann nicht steuerlich als Einkunftsquelle anzuerkennen ist, wenn sie in uneigennütziger Weise ausgeübt wird. Ausgehend von dieser Rechtsprechung sowie von der mehrfachen Erwähnung der Einkunftsquelle bzw Einkommensquelle in den die Bestimmung des § 2 Abs 5 Z 2 UStG 1972 idF BGBl 1983/587 betreffenden Erläuterungen in der Regierungsvorlage, 60 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR XVI GP, muß daher angenommen werden, daß der Gesetzgeber den Begriff "Liebhaberei" wegen seiner rechtlichen Bedeutung, Einkunftsquellen von diese Eigenschaft nicht aufweisenden Tätigkeiten zu trennen, verwendet hat. |
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RS 5 | Seit der in § 2 Abs 1 UStG 1972 geregelte Begriff des Unternehmers durch § 2 Abs 5 Z 2 UStG 1972 eine Änderung erfahren hat, kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, daß jemandem, der zwar eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen entfaltet, dessen Tätigkeit aber auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt, die Stellung eines Unternehmers und nicht die eines Verbrauchers zukommt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986150105.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-62844