Suchen Hilfe
VwGH 14.03.1988, 86/15/0099

VwGH 14.03.1988, 86/15/0099

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §52 Abs2;
BewG 1955 §53 Abs9;
RS 1
Vergleichspreise für Grundstücke, die mit der im vorliegenden Fall zu bewertenden Liegenschaft die Lage in einer Naturschutzzone (hier am oder in der Nähe des Attersees) gemeinsam haben, und bei denen die Unterschiede hinsichtlich der übrigen preisbestimmenden Merkmale bei der Schätzung berücksichtigt werden, sind für eine Wertableitung aus Vergleichspreisen dem Grunde nach geeignet (Hinweis E , 84/15/0015).
Normen
BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §52 Abs2;
BewG 1955 §53 Abs9;
RS 2
Hat die Behörde bei der Wertableitung aus Vergleichspreisen im Falle der Bewertung einer Liegenschaft, die in einer Naturschutzzone (hier am oder in der Nähe des Attersees) liegt, die vom Eigentümer der zu bewertenden Liegenschaft aufgezeigten Besonderheiten (darunter auch die Eignung zu einer Bauführung) sowohl der Vergleichsgrundstücke als auch der zu bewertenden Liegenschaft entsprechend berücksichtigt - letztere wurde nach ihren hervorstechendsten Merkmalen in Flächen von drei Kategorien eingeteilt und für jede ein eigener Quadratmeterpreis abgeleitet - , war ihre Vorgangsweise schlüssig und mit dem Gesetz im Einklang.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1986150099.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-62841