VwGH 23.02.1987, 86/15/0092
VwGH 23.02.1987, 86/15/0092
Rechtssätze
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RS 1 | Entscheidend für die Unternehmereigenschaft iSd § 2 Abs 1 UStG 1972 ist, daß der Unternehmer im Wirtschaftsleben nach außen hin (Dritten gegenüber) selbständig in Erscheinung tritt. |
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RS 2 | Die Zwangspacht stellt ein Rechtsverhältnis dar, das zwischen dem Pächter und dem durch das Gericht zwangsweise vertretenen Verpflichteten durch den gerichtlichen Zuschlag, also einem öffentlich-rechtlichen Akt, begründet wird. Die Erklärung des Gerichtes wirkt, was den Inhalt des Pachtverhältnisses betrifft, so, als ob der Verpflichtete selbst mit dem Zwangspächter den Pachtvertrag abgeschlossen hätte. Daraus ergibt sich, dass das Zwangspachtverhältnis, wenn es auch durch einen öffentlichrechtlichen Vorgang (Zuschlag) begründet wird, seinem Inhalt nach den Bestimmungen der §§ 1090 ABGB untersteht und in seinen Einzelheiten durch die der Versteigerung zugrundegelegten Pachtbedingungen, denen sich der Ersteher bei der Zuschlagserteilung ausdrücklich unterwirft, geregelt ist. |
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RS 3 | Mit der gerichtlichen Einführung des Zwangspächters wird der durch die Begründung der Zwangspachtung erfolgende Übergang der aus dem Gewerbebetrieb fließenden Rechte und Verbindlichkeiten von dem Verpflichteten auf den Pächter in einer für alle Beteiligten (Behörden und Privatpersonen) unzweifelhaften Weise nach außen dokumentiert. Das Unternehmen ist der Inbegriff der den Zwecken des betreffenden Gewerbes dienenden Sachen, sodass der Zwangspächter in alle dem Verpflichteten zustehenden Benützungsmöglichkeiten eintritt, insoweit nicht hinsichtlich des Inventars eine Ausnahme vorliegt oder Rechte Dritter dem entgegenstehen. Der Pächter ist nicht von der Benützung der sonst dem Unternehmen dienenden Sachen ausgeschlossen, soweit sie zB zur Ausübung eines zwangsverpachteten Gastgewerbes und Schankgewerbes bisher vom Verpflichteten benützt wurden, insbesondere der Räumlichkeiten. |
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RS 4 | Die Grenze der Befugnisse des Zwangspächters wird durch die dem Verpflichteten zustehenden in Exekution gezogenen Rechte gesetzt, sodass der Pächter nur unter denselben Einschränkungen das Unternehmen betreiben kann wie der Verpflichtete, insbesondere auch gegen Tragung der sonst diesem als Unternehmer obliegenden Lasten. Nach der Einführung des Zwangpächters ist dieser befugt, das Gewerbe des Verpflichteten in dessen Räumen zu betreiben, er tritt aber in kein Rechtsverhältnis zu dem Vermieter (oder Untervermieter), er übt nur die Rechte des Verpflichteten als Mieter (oder Untermieter) wie ein vertraglicher Unternehmenspächter aus. |
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RS 5 | Aufgrund der rechtskräftigen Zwangsverpachtung eines Unternehmens wird der Zwangspächter Unternehmer dieses Betriebes. Dies hat zur Folge, daß ab der Erteilung des Zuschlages an den Zwangspächter dieser als Unternehmer des gepachteten Betriebes steuerpflichtig geworden ist. |
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RS 6 | Die Behauptungen des Zwangspächters eines Unternehmens, er könne aus rechtlichen Gründen und Unklarheiten den Betrieb nicht übernehmen und sei mangels einer verfügbaren Betriebsstätte rechtlich nicht in der Lage, die von ihm zwangsgepachtete Konzession zu verwerten, wobei er letzteres Vorbringen auf ein gerichtliches Feststellungsurteil stützt, sprechen bei aufrechtem Bestand des Zwangspachtverhältnisses nicht gegen die Unternehmereigenschaft des Zwangspächters und entbinden diesen nicht von seiner Umsatzsteuerpflicht für das gepachtete Unternehmen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6195 F/1987; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986150092.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-62838