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VwGH 14.11.1988, 86/15/0086

VwGH 14.11.1988, 86/15/0086

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Eine Werklieferung liegt nicht vor, wenn der Unternehmer bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des beigestellten Gegenstandes nur Zutaten oder sonstige Nebensachen verwendet. Als Nebensachen sind Gegenstände anzusehen, die im Verhältnis zu den anderen verarbeiteten Sachen von untergeordneter Bedeutung sind, wobei für die Unterscheidung zwischen Hauptsachen und Nebensachen in erster Linie die Natur des Stoffes, aber auch die Verkehrsauffassung sowie ein Vergleich der wirtschaftlichen Bedeutung der verwendeten Materialen den Ausschlag geben; das Wertverhältnis tritt hingegen in den Hintergrund. Daraus leitet der VwGH ab, daß bei Büchern dem Einband wesentliche Bedeutung iS eines Hauptstoffes zukommt, dagegen ist bei Zeitschriften, die jahrgangsweise gebunden werden, die einzelne Nummer der Zeitschrift das wesentliche, dem Binden der Zeitschriften nach Jahrgängen kommt nur untergeordnete Bedeutung zu (Hinweis E , 83/15/0083, VwSlg 5939 F/1984).
Norm
RS 2
Das Binden von diversen einzelnen Schriften, Berichten oder Patentschriften ist nicht als Werklieferung anzusehen, weil bei all diesen Leistungen, wie auch beim jahrgangsweisen Binden von Zeitschriften, dem Zusammenfassen und Binden der Schriftstücke nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Hinweis E , 83/15/0083, VwSlg 5939 F/1984). Dagegen stellt das Binden von Dissertationen eine Werklieferung dar, weil diese - wie Bücher - erst nach dem Einband als Dissertation gelten.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1986150086.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-62837