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VwGH 19.12.1986, 86/15/0082

VwGH 19.12.1986, 86/15/0082

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Eine Vollmacht stellt, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt wird, eine Beilage iSd § 14 TP 5 GebG dar. Das gleiche muß gelten, wenn an Stelle der urschriftlichen Vollmachtsurkunde eine beglaubigte Abschrift oder eine dieser gleichzusetzende Fotokopie derselben einer gebührenpflichtigen Eingabe beigeschlossen wird.
Norm
GebG 1957 §14 TP5 Abs2;
RS 2
Eine gerichtlich beglaubigte Abschrift oder Fotokopie einer Vollmacht stellt nach § 14 TP 5 Abs 2 GebG eine selbständige Schrift dar, deren gebührenrechtliches Schicksal nicht davon abhängt, ob für die Urschrift eine Stempelgebühr entrichtet worden ist oder nicht.
Normen
BAO §276 Abs1;
BAO §288 Abs1 litd;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 3
Verweist die Berufungsbehörde in ihrer Berufungsentscheidung auf die als hinreichend und zutreffend erkannte Begründung einer in der Sache ergangenen Berufungsvorentscheidung und macht sie diese zum Bestandteil der Begründung der Berufungsentscheidung, so kann darin kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 288 Abs 1 lit d BAO erblickt werden, wenn die übernommene Begründung zur Beurteilung der entscheidenen Tatsachen ausreicht. Wurden diesfalls von der Partei im Berufungsverfahren nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung weder neue Tatsachen noch Rechtsausführungen vorgebracht, so muß ihr Beschwerdevorbringen, daß die Berufungsbehörde mit der Übernahme der Begründung aus der Berufungsvorentscheidung nicht sein gesamtes Berufungsvorbringen erledigt habe, ins Leere gehen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986150082.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-62835