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VwGH 30.03.1987, 86/15/0080

VwGH 30.03.1987, 86/15/0080

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die Begründung der Haftung nach § 9 BAO setzt voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich geworden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Damit ist neben dem Eintritt eines objektiven Schadens und dem Verschulden des Vertreters ein Rechtswidrigkeitszusammenhang für die Inanspruchnahme nach dieser Gesetzesstelle erforderlich.
Normen
RS 2
Nach § 80 Abs 1 BAO haben die gemäß § 18 GmbHG zur Vertretung einer GmbH berufenen Geschäftsführer insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben der Gesellschaft aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Das bedeutet, daß der alleinige Geschäftsführer den Abgabenbehörden gegenüber verpflichtet ist, allein anstelle der von ihm vertretenen Gesellschaft alle Abgaben derselben aus den Mitteln der Gesellschaft zu entrichten. Von dieser Verpflichtung wird er nicht entbunden, wenn Mittel der Gesellschaft seiner Verfügungsmacht widerrechtlich durch Gesellschafter entzogen oder nicht an die Gesellschaft abgeführt werden. In einem solchen Fall ist der Geschäftsführer verpflichtet, alle der Gesellschaft, die von ihm vertreten wird, gegenüber den sich unbefugterweise in die Geschäftsführung einmengenden Gesellschaftern wahrzunehmen, und hat notfalls im Rechtsweg die Ausübung seiner Rechte zu erzwingen oder die Geschäftsführungsbefugnis zurückzulegen (Hinweis E , 81/17/0079).
Normen
RS 3
Werden Kasseneingänge der von Gesellschaftern einer GmbH kontrollierten Betriebsstätten nicht an die Gesellschaft abgeführt und so der Verfügungsmacht des alleinigen Geschäftsführers und Mitgesellschafters entzogen und verzichtet dieser zugunsten seiner Mitgesellschafter auf die genannten Einnahmen, so ist ihm dieses seiner rechtlichen Verpflichtung als Geschäftsführer widerstreitende Zugeständnis an die Mitgesellschafter und die Unterlassung jedweden Versuches, die Ausübung seiner Rechte im Rechtswege zu erzwingen, zumindest als Fahrlässigkeit anzulasten. Diese reicht für eine Inanspruchnahme nach § 9 Abs 1 BAO aus. Bei dieser Sachlage und Rechtslage bedarf es zur Klärung der Verschuldensfrage nicht erst einer weiteren Erörterung des Verhaltens des Geschäftsführers bei den einzelnen abgabenrechtlichen Erklärungen.
Normen
RS 4
Bei Inanspruchnahme der Haftung des Vertreters einer juristischen Person kommt es nicht darauf an, ob die Abgabenbehörde Exekutionsmaßnahmen zur Hereinbringung der offenen Abgabenforderungen setzt oder gesetzt hat, sondern nur darauf, daß die Abgabenforderungen beim Abgabenpflichtigen uneinbringlich geworden sind und dies die Folge der schuldhaften Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten ist.
Normen
RS 5
Wird der durch das Verschulden des Vertreters einer juristischen Person verursachte Abgabenrückstand uneinbringlich, so kann der vom Gesetz geforderte Rechtswidrigkeitszusammenhang (Verletzung von Vertreterpflichten führt zur Uneinbringlichkeit) nicht geleugnet werden.
Normen
RS 6
Mag auch zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Verletzung von Vertreterpflichten durch den Geschäftsführer einer GmbH und dem Eintritt der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung diese teilweise oder zur Gänze einbringlich gewesen sein, so kann aus der nicht rechtzeitigen Wahrnehmung dieser Möglichkeit durch die Abgabenbehörde schon deshalb keine Entlastung des seine Vertreterpflichten verletzenden Geschäftsführers abgeleitet werden, weil die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften dem Verhalten der Abgabenbehörde bei der Verfolgung offener Abgabenforderungen bezüglich Zeitpunkt und Vorgangsweise bei der Abgabeneintreibung keine rechtliche Bedeutung beimessen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6207 F/1987
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150080.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-62834