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VwGH 05.10.1987, 86/15/0079

VwGH 05.10.1987, 86/15/0079

Rechtssätze


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Norm
BodenwertabgabeG 1960 §4 Abs3;
RS 1
Aus der Bestimmung des § 4 Abs 3 BodenwertabgabeG 1960 kann nicht abgeleitet werden, daß die Festsetzung der Bodenwertabgabe nur jeweils zum Hauptveranlagungszeitpunkt der Grundsteuermeßbeträge erfolgen darf und überdies einem neuen Festsetzungsbescheid die Rechtskraft des einmal erlassenen Festsetzungsbescheides solange entgegenstünde, bis eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
Normen
RS 2
Es steht gem § 276 BAO im Ermessen der Abgabenbehörde erster Instanz, ob sie eine Berufungsvorentscheidung erläßt oder die Berufung sogleich bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorlegt (Hinweis E , 1661/68).
Normen
BodenwertabgabeG 1960 §3 Abs2 Z2 litf idF 1962/004;
VwRallg;
RS 3
Bei Auslegung eines Rechtsbegriffes, der einem bestimmten Sonderrechtsgebiet arteigen ist, muß immer auf das betreffende SonderG zurückgegriffen werden, das diesen Begriff geprägt hat. Folglich müssen auch die im BodenwertabgabeG idF der Nov BGBl 1962/004 verwendeten Rechtsbegriffe "Bauverbot" und "Bausperre" iSd einschlägigen baurechtlichen Vorschriften ausgelegt werden (Hinweis E VS , 1786/77, VwSlg 5463 F/1980).
Normen
BauRallg;
BodenwertabgabeG 1960 §3 Abs2 Z2 litf idF 1962/004;
RS 4
Sowohl Bauverbot als auch Bausperre haben die Wirkung, daß niemand auf dem betreffenden Grundstück ein Bauwerk auf Dauer oder vorübergehend errichten darf. Eine Widmung als öffentlicher Bauplatz hingegen untersagt nur den Grundeigentümern die Verbauung des Grundstückes, schließt aber eine solche durch jene Person, zu deren Gunsten die Widmung ausgesprochen worden ist, nicht aus.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150079.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-62833