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VwGH 05.10.1987, 86/15/0077

VwGH 05.10.1987, 86/15/0077

Rechtssätze


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Norm
GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z4;
RS 1
Die Fassung des § 14 TP 6 Abs 5 Z 4 GebG "Eingaben im Ermittlungsverfahren und Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen vor Finanzbehörden oder Verwaltungsbehörden, wodurch die den Gesetzen entsprechende Festsetzung der öffentlichen Abgaben... herbeigeführt werden soll", läßt deutlich erkennen, daß der Gesetzgeber alle Eingaben im Ermittlungsverfahren und Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen vor Finanzbehörden und Verwaltungsbehörden dann von der Gebühr befreien wollte, wenn sie auf die den Gesetzen entsprechende Festsetzung der öffentlichen Abgaben gerichtet sind. Der VwGH kann daher der Ansicht, daß durch die Bestimmung des § 14 TP 6 Abs 5 Z 4 GebG nur solche Eingaben von der Eingabengebühr befreit wären, die unmittelbar bei einer zur Abgabenfestsetzung berufenen Behörde eingebracht werden und von dieser zu erledigen sind, nicht folgen.
Normen
RS 2
Das BMF (das nach den §§ 49 und 52 BAO iZm der Verweisung im § 52 BAO auf das AVOG, BGBl 1975/18, eine Finanzbehörde bzw Abgabenbehörde ist), ist durch die Sondervorschrift des § 103 EStG 1972 ähnlich wie durch die §§ 48 und 44 Abs 2 BAO, am Verfahren über die Abgabenfestsetzung insofern beteiligt, als es in einem Ermittlungsverfahren über Voraussetzung zu entscheiden hat, unter welchen dann die Abgabenfestsetzung von der zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz vorzunehmen ist. Somit wird das BMF mit seiner Entscheidung über einen Antrag nach § 103 EStG 1972 in einem der Festsetzung der ESt dienenden Ermittlungsverfahren tätig, weshalb dem Umstand, daß letztlich die ESt von einer anderen Angabenbehörde, allerdings unter Zugrundelegung der Entscheidung des BMF, festgesetzt wird, bei Beurteilung des Vorliegens der Gebührenfreiheit des genannten Antrages nach § 14 TP 6 Abs 5 Z 4 GebG 1957 keine Bedeutung zukommt.
Normen
RS 3
Eingaben, mit welchen ein Antrag auf Gewährung der Zuzugsbegünstigung gem § 103 EStG 1972 gestellt wird, sind gebührenfrei.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150077.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-62831