VwGH 19.12.1986, 86/15/0071
VwGH 19.12.1986, 86/15/0071
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | GebG 1957 §14; |
RS 1 | Das Gebührengesetz ist vom Prinzip der Schriftlichkeit (Urkundenprinzip) beherrscht, welches gerade für die Schriften iSd § 14 GebG voll zur Anwendung zu kommen hat (Hinweis auf E , 3627/80). Das Urkundenprinzip besagt, dass a) die Gebührenpflicht grundsätzlich an das Vorhandensein eines Schriftstückes gebunden ist, b) für die Feststellung der Gebührenpflicht ausschließlich der Inhalt des Schriftstückes maßgebend ist und dass c) die Gebührenpflicht so oft besteht, als Schriftstücke bzgl des gleichen gebührenpflichtigen Tatbestandes errichtet werden. |
Norm | GebG 1957 §14 TP11; |
RS 2 | Da nach der Tarifbestimmung des § 14 TP 11 GebG nicht das Rechtsgeschäft, sondern die darüber errichtete Urkunde Gegenstand der Gebühr ist, kommt es bei Beurteilung der Gebührenpflicht dieser Urkunde in erster Linie darauf an, ob sie als Urkunde über Rechtsgeschäfte im Sinne des Gebührengesetzes anzusehen ist. |
Norm | GebG 1957 §14 TP11; |
RS 3 | Werden über ein nach § 14 TP 11 GebG bogengebührenpflichtiges Rechtsgeschäft mehrere Urkunden errichtet, so ist auf Grund des Urkundenprinzips grundsätzlich die Bogengebühr für jede Urkunde gesondert zu entrichten; § 25 Abs 2 GebG und § 25 Abs 3 GebG sind nicht anwendbar. Das bedeutet aber, daß jede Gleichschrift von einer Urkunde, die über ein nach § 14 TP 11 GebG bogengebührenpflichtiges Rechtsgeschäft errichtet worden ist - da sie sich von dieser nicht unterscheidet - dann gebührenpflichtig iSd § 14 TP 11 GebG ist, wenn die Urschrift der Gebührenpflicht unterliegt und kraft Gesetztes keine Befreiung von der Gebühr für diese Gleichschrift angeordnet ist. |
Norm | GebG 1957 §14 TP11; |
RS 4 | Für die Gebührenpflicht einer Urkunde kommt es nicht darauf an, ob sie zu Beweiszwecken errichtet worden ist, erforderlich ist nur der objektive Beweiswert der Urkunden. |
Normen | |
RS 5 | In § 13 Abs 1 GebG fehlt eine Regelung darüber, wer bei den Tarifposten 11, 12 und 13 des § 14 GebG Gebührenschuldner ist. Zur Schließung dieser Lücke müssen auch hier (wie beim Urkundenbegriff) die Bestimmungen der 3. Abschnittes des GebG herangezogen werden, sodaß für die Frage, wer bei den genannten Tarifposten als Gebührenschuldner in Betracht kommt, sinngemäß die Vorschriften des § 28 GebG, nicht aber die Bestimmungen des § 13 Abs 1 GebG anzuwenden sind. |
Norm | GebG 1957 §31 Abs1; |
RS 6 | § 31 Abs 1 GebG bezieht sich nur auf Rechtsgeschäfte für die eine Hundertsatzgebühr mit Bescheid festzusetzen ist. |
Normen | |
RS 7 | Für den Bereich der im § 14 TP 11 GebG genannten Rechtsgeschäfte, die unter das KVG fallen, bedarf es schon deshalb keiner mit den §§ 25 und § 31 Abs 1 GebG korrespondierenden Vorschriften, weil einerseits nach dem KVG bei derartigen Rechtsgeschäften die Steuer unabhängig von der über das Rechtsgeschäft errichteten Anzahl von Urkunden nur einmal zu erheben ist und andererseits durch die KVDB die Anmeldeverpflichtung derartiger Rechtsgeschäfte so geregelt ist, daß für die Anzeige die Vorlage von Gleichschriften nicht vorgesehen ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 6180 F/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986150071.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-62828