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VwGH 01.12.1986, 86/15/0061

VwGH 01.12.1986, 86/15/0061

Rechtssatz


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Normen
AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
RS 1
Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines angefochtenen Bescheides beinhaltet ua die Aufgabe, zu überprüfen, ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen der belangten Behörde schlüssig sind, dh, ob sie ua den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut ensprechen. Ob der Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinn ist, daß zB eine den Bf belastende Darstellung und nicht dessen Vorbringen den Tatsachen entspricht, kann der VwGH in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (Hinweis E VS , 85/02/0053, E , 84/15/0140).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/15/0134 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986150061.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-62826