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VwGH 22.02.1988, 86/15/0055

VwGH 22.02.1988, 86/15/0055

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Nicht im Rahmen einer Zusammenkunft der Gesellschafter einer GmbH gefaßte Beschlüsse der Gesellschafter bzw ihrer Vertreter (sog UMLAUFBESCHLÜSSE iSd § 34 Abs 2 GmbHG) unterliegen nicht der Gebühr gem § 14 TP 7 Z 4 lit b GebG für Protokolle (Niederschriften) (Hinweis E , 1190/64, VwSlg 3210 F/1965, ÖStZB 17/18/1969, S 125).
Normen
RS 2
Aus der Tatsache der Nichterwähnung in einer Urkunde über den Beschluß der Gesellschafter einer GmbH, in welcher Form der Gesellschafterbeschluß erfaßt worden ist - nämlich in einer Versammlung der Gesellschaft oder außerhalb einer solchen - kann nicht in denkmöglicher Weise gefolgert werden, aus der Urkunde ergebe sich eindeutig die Beschlußfassung im Rahmen einer derartigen Versammlung. Ein Gegenbeweis iSd § 17 Abs 2 GebG 1957 ist in diesem Falle zulässig.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6297 F/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1986150055.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-62825

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