VwGH 05.10.1987, 86/15/0040
VwGH 05.10.1987, 86/15/0040
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Wendung "landwirtschaftlicher Hauptzweck" im § 30 Abs 1 BewG ist auf den Verwendungszweck abgestimmt und dient der Regelung von Fällen, in denen beispielsweise Gebäude oder Betriebsmittel sowohl landwirtschaftlichen als auch anderen Verwendungszwecken dienen (§ 30 Abs 2 Z 3 BewG; Hinweis E , 1788/61). |
Normen | |
RS 2 | Die Ertragslosigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes ist für sich allein kein Merkmal, das die Einreihung des Betriebes in das Grundvermögen rechtfertigen würde, mag auch bloß eine extensive Nutzung durch den Eigentümer oder einen damit betrauten Landwirt erfolgen. |
Norm | BewG 1955 §30 Abs1; |
RS 3 | Nach stRsp des VwGH ist für die Einreihung eines Betriebes als landwirtschaftlicher Betrieb allein der objektive Charakter, dh die Art der tatsächlichen Nutzung des Grund und Bodens maßgebend. |
Normen | |
RS 4 | Wird auf einem unbebauten Grundstück (ca 5000 m2) in einem Außenbezirk Wiens das Mähen des Grases einem Landwirt gestattet, wobei diese Nutzung regelmäßig durchgeführt wird, ohne daß irgendein anderer Verwendungszweck hervorkommt, so ist das Grundstück dem landwirtschaftlichem Vermögen zuzurechnen. Die Pflanzung von Nußbäumen auf dem Grundstück hat auf eine solche Bewertung keinen Einfluß. |
Norm | BewG 1955 §30 Abs1; |
RS 5 | Daraus, daß außer einem Grundstück bei dessen Eigentümer keine anderen Wirtschaftsgüter, die in ihrer Gesamtheit nach der Verkehrsauffassung einem landwirtschaftlichen Betrieb ergeben, vorhanden sind, ergibt sich nicht das Fehlen eines dauernden landwirtschaftlichen Hauptzweckes. Wird die landwirtschaftliche Nutzung nicht vom Eigentümer des Grundstückes selbst, sondern von einem Landwirt besorgt, wobei dieser seine eigenen Betriebsmittel hiezu verwendet, so liegt im Falle des genannten Grundstücks trotzdem ein dauernder landwirtschaftlicher Hauptzweck vor. |
Normen | |
RS 6 | Der Umstand allein, daß die Grasnutzung von einer dritten Person vorgenommen wird, rechtfertigt mangels anderer wesentlicher Umstände keineswegs den Schluß, der Nutzungsberechtigte mähe das Grundstück nur, um dieses vor Verunkrautung und Verwahrlosung zu bewahren, sofern nicht besondere Anhaltspunkte im Einzelfall zu einer anderen Betrachtung führen (Hinweis E , 596/60). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986150040.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-62821