VwGH 01.12.1986, 86/15/0039
VwGH 01.12.1986, 86/15/0039
Rechtssätze
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Norm | UStG 1972 §21 Abs8; |
RS 1 | Die von einem Unternehmer abgegebenen USt-Voranmeldungen bzw USt-Erklärungen schlechthin können eine nach § 21 Abs 8 UStG 1972 erforderliche ausdrückliche schriftliche Erklärung nicht ersetzen (Hinweis E , 86/15/0038). |
Normen | |
RS 2 | Aus dem Entsprechen eines Parteienantrages auf Auszahlung eines (sich hier aus den vom Steuerpflichtigen erklärten Vorsteuerabzügen ergebenden) Guthabens kann keineswegs auf den Verzicht der Behörde auf die Abgabe einer vom Gesetz (hier gem § 21 Abs 8 UStG 1972) geforderten Parteierklärung geschlossen werden. |
Norm | BAO §115 Abs4; |
RS 3 | Der Grundsatz von Treu und Glauben steht der Anwendung bindender gesetzlicher Bestimmungen im Abgabenbemessungsverfahren keineswegs entgegen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986150039.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-62820