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VwGH 01.12.1986, 86/15/0039

VwGH 01.12.1986, 86/15/0039

Rechtssätze


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Norm
UStG 1972 §21 Abs8;
RS 1
Die von einem Unternehmer abgegebenen USt-Voranmeldungen bzw USt-Erklärungen schlechthin können eine nach § 21 Abs 8 UStG 1972 erforderliche ausdrückliche schriftliche Erklärung nicht ersetzen (Hinweis E , 86/15/0038).
Normen
BAO §239 Abs1;
UStG 1972 §12;
UStG 1972 §21 Abs6;
RS 2
Aus dem Entsprechen eines Parteienantrages auf Auszahlung eines (sich hier aus den vom Steuerpflichtigen erklärten Vorsteuerabzügen ergebenden) Guthabens kann keineswegs auf den Verzicht der Behörde auf die Abgabe einer vom Gesetz (hier gem § 21 Abs 8 UStG 1972) geforderten Parteierklärung geschlossen werden.
Norm
BAO §115 Abs4;
RS 3
Der Grundsatz von Treu und Glauben steht der Anwendung bindender gesetzlicher Bestimmungen im Abgabenbemessungsverfahren keineswegs entgegen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986150039.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-62820