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VwGH 03.11.1986, 86/15/0035

VwGH 03.11.1986, 86/15/0035

Rechtssätze


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Normen
KStG 1966 §2;
UStG 1972 §2 Abs3;
UStG 1972 §21 Abs6;
RS 1
Eine in einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes ausgeübte Tätigkeit erfüllt, wenn die Umsätze nicht einmal die Bagatellgrenze des § 21 Abs 6 UStG 1972 erreichen, nicht die für die Annahme eines Betriebes gewerbliche Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes und für eine sich daraus ergebende Unternehmertätigkeit iSd USt-Rechtes zu fordernde Voraussetzung, daß die Tätigkeit "von einigem wirtschaftlichem Gewicht" ist. Die Einbeziehung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft in die Umsatzbesteuerung dient der wettbewerbsmäßigen Gleichstellung der von der öffentlichen Hand geführten Erwerbsbetriebe mit den privaten Unternehmen. Diese Gleichstellung bedingt aber, daß Betriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, um als Betriebe gewerblicher Art behandelt zu werden, in Gestaltung und Führung des Betriebes privaten Unternehmen ähnlich sein müßten. Eine solche Ähnlichkeit mit privaten Unternehmen besteht jedoch nicht, wenn Betriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechtes ihre Tätigkeit so einrichten, daß die Umsätze nicht einmal die Bagatellgrenze des § 21 UStG 1972 von S 40.000,-- erreichen (Hinweis E , 82/15/0173).
Normen
KStG 1966 §2;
UStG 1972 §21 Abs6;
RS 2
Der VwGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung stets den Standpunkt vertreten, daß bei Betrieben von Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Umsätze nicht einmal § 40.000,-- erreichen, keine Rede davon sein kann, daß die Tätigkeit dieses Betriebes "von einigem wirtschaftlichen Gewicht" ist. Betreibt eine Gemeinde eine Brückenwaage, deren Umsätze weit unter S 40.000,-- liegen, so kann diese Tätigkeit niemals als Betrieb gewerblicher Art iSd § 2 KStG 1966 gewertet werden (Hinweis E , 82/15/0173).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986150035.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-62818