VwGH 03.11.1986, 86/15/0025
VwGH 03.11.1986, 86/15/0025
Rechtssätze
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RS 1 | Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen einen Gewinn bzw Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lassen, kommen als Einkommensquelle nicht in Betracht. |
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RS 2 | In seiner Rsp zum Begriff "Liebhaberei" im ESt-Recht hat der VwGH aus der Umschreibung der Begriffe "Einkommen" und "Einkünfte" im § 2 EStG 1972 in Übereinstimmung mit dem Schrifttum abgeleitet, daß Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb in der Regel nur dann gegeben sind, wenn normale wirtschaftliche Verhältnisse vorausgesetzt, auf die Dauer objektiv gesehen, die Möglichkeit besteht, Gewinne zu erzielen (Hinweis auf Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar zu § 2 Tz 13; Schubert-Pokorny-Schuch, ESt-Handbuch2, S 16 ff, sowie die dort angeführte hg Rsp). Dies gilt grundsätzlich auch für die Tätigkeiten, die an sich das typische Bild eines Gewerbebetriebes aufweisen. Der so für das ESt-Recht entwickelte Begriff "Liebhaberei" besitzt auch im USt-Recht grundsätzlich Gültigkeit. |
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RS 3 | Das für den Begriff "Liebhaberei" im ESt-Recht geforderte sujektive Gewinnstreben sowie das Erfordernis eines längeren Beobachtungszeitraumes hat im Begriff der "Liebhaberei" des USt-Rechtes keine Berechtigung. Denn einerseits ist das Gewinnstreben für den Bereich des USt-Rechtes - betrachtet man § 2 Abs 1 UStG 1972, wonach als gewerblich oder beruflich jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen anzusehen ist, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt, - keine Voaussetzung für die Beurteilung einer Tätigkeit als umsatzsteuerpflichtige. Andererseits steht für den Bereich des USt-Rechtes in der Regel kein längerer Beobachtungszeitraum zur Verfügung, weil insbesondere in jenen Fällen, wo am Leistungsaustausch Unternehmer beteiligt sind, die Entscheidung, ob Liebhaberei vorliegt oder nicht, sofort getroffen werden muß (Hinweis auf Dorazil-Frühwald-Hock, Mayer-Paukowitsch, Kommentar zum UStG 1972, Anmerkung 23 zu I/§ 2). Demnach wird im Einzelfall eine Tätigkeit iS des § 2 Abs 5 Z 2 UStG 1972 dann anzunehmen sein, wenn unter Bedachtnahme auf den Betriebsgegenstand und die Art der Betriebsführung Gewinne bzw Einnahmenüberschüsse überhaupt nicht erwirtschaftet werden können. Das bedeutet, daß eine Person nicht Unternehmer iS des UStG 1972 unabhängig davon ist, ob sie die Erzielung eines Gewinnes anstrebt, wenn ihre Tätigkeit auf Dauer gesehen und unter Anwendung objektiver Kritierien Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt. |
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RS 4 | Wird ein Betrieb stillgelegt und mit einem völlig anderen Betriebsgegenstand fortgeführt, so können die im Zuge dieser Neugründung eines Betriebes entstandenen Vorsteuern nur im Rahmen derselben geltend gemacht werden. |
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RS 5 | Die BAO enthält keine Beschränkung derart, daß eine vorläufige Festsetzung der Abgaben gem § 200 BAO nur durch die Abgabenbehörde erster Instanz erfolgen dürfe. Aus § 289 Abs 2 BAO kann gefolgert werden, daß die Abgabenbehörde zweiter Instanz so wie die Abgabenbehörde erster Instanz berechtigt ist, die Abgabe vorläufig festzusetzen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6168 F/1986; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986150025.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-62813