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VwGH 05.10.1987, 86/15/0022

VwGH 05.10.1987, 86/15/0022

Rechtssätze


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Normen
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §33 Abs2 lita;
RS 1
Täter der Abgabenhinterziehung (hier bezüglich der USt) kann jeder sein, der unmittelbar, also durch kausales Handeln, eine Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht oder Wahrheitspflicht herbeiführt. Neben dem Abgabepflichtigen und dem Abfuhrpflichtigen kommen somit auch diejenigen Personen als Täter in Betracht, die die Angelegenheiten dieser Personen wahrnehmen. Täter kann also sein, wer die Tathandlung - sei es als Abgabepflichtiger, als zum Steuerabzug Verpflichteter oder in Wahrnehmung der Angelegenheiten solcher Personen - ausführt.
Normen
BAO §83;
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §33 Abs2 lita;
RS 2
Als Täter der Abgabenhinterziehung (hier bezüglich der USt) kommen auch diejenigen Personen in Betracht, die den Abgabenpflichtigen oder dessen gesetzlichen (satzungsmäßigen) Vertreter befugt oder unbefugt vor den Abgabenbehörden vertreten oder sonstwie deren Angelegenheiten wahrnehmen. Voraussetzung ist hiebei nur, daß diese Person eine zur tatsächlichen Abgabenverkürzung führende Handlung - etwa wie im konkreten Fall die Verfassung einer USt-Voranmeldung - unter Verletzung einer Wahrheitspflicht oder Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen vornimmt. Für die Annahme der Täterschaft genügt dabei die faktische Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen. Ein Vollmachtsverhältnis oder eine formelle Vertretung (§ 83 BAO) sind für die finanzstrafrechtliche Haftung nicht erforderlich. Es kommt somit nicht auf die formelle Vertretungsbefugnis, sondern auf die faktische Besorgung an (Hinweis E , 82/16/0154).
Norm
FinStrG §33 Abs2 lita;
RS 3
Veräußert jemand sein Unternehmen und gibt der Erwerber des Unternehmens für den hinsichtlich der USt abgabepflichtigen Veräußerer eine von dessen tatsächlichen Umsätzen abweichende, somit der Wahrheitspflicht widersprechende USt-Voranmeldung ab, so ist darin der objektive Tatbestand der Abgabenhinterziehung gem § 33 Abs 2 lit a FinStrG zu erblicken. Hiebei ist es ohne Bedeutung, ob derjenige, der die Steuererklärung abgibt, diese Handlung im Einvernehmen mit dem Abgabepflichtigen oder in dessen Vertretung oder aber unbefugt sogar gegen den Willen des Abgabepflichtigen oder in Unkenntnis desselben gesetzt hat.
Normen
FinStrG §33 Abs2 lita;
FinStrG §8 Abs1;
StGB §5 Abs1 impl;
RS 4
Vorsatz bedeutet eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstiger Sachverhaltselemente geschlossen werden kann.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150022.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-62812