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VwGH 16.03.1987, 86/15/0012

VwGH 16.03.1987, 86/15/0012

Rechtssätze


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Normen
UStG 1972 §16 Abs1;
UStG 1972 §16 Abs3;
RS 1
Auf Grund des § 16 UStG 1972 besteht eine systembedingte Wechselwirkung zwischen Steuer und Vorsteuer, die es erforderlich macht, daß seitens des Leistenden und des Leistungsempfängers korrespondierende Berichtigungen vorgenommen werden. Die Berichtigung des Vorsteuerabzuges iSd § 16 Abs 1 UStG 1972 hängt jedoch nicht (prozessual) davon ab, daß (gleichzeitig) die Steuerschuld des "Vormannes" berichtigt wird.
Norm
VwGG §41 Abs1;
RS 2
Zwar sind rechtliche Überlegungen an sich vom Neuerungsverbot nicht erfasst, werden jedoch Rechtsausführungen vorgebracht, deren Wahrnehmung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erfordert, müssen diese bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen werden. Rechtsausführungen, die nur unter Einbeziehung von Sachverhaltselementen stichhältig sind, die im Verwaltungsverfahren nicht einbezogen wurden, müssen daher kraft Neuerungsverbotes vor dem VwGH unbeachtlich bleiben (Hinweis E , 2857/79).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/06/0118 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150012.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-62810