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VwGH 06.03.1989, 86/15/0007

VwGH 06.03.1989, 86/15/0007

Rechtssätze


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Normen
KStG 1966 §2;
UStG 1972 §2 Abs3;
UStG 1972 §21 Abs6;
RS 1
Eine in einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes ausgeübte Tätigkeit erfüllt, wenn die Umsätze nicht einmal die Bagatellgrenze des § 21 Abs 6 UStG 1972 erreichen, nicht die für die Annahme eines Betriebes gewerbliche Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes und für eine sich daraus ergebende Unternehmertätigkeit iSd USt-Rechtes zu fordernde Voraussetzung, daß die Tätigkeit "von einigem wirtschaftlichem Gewicht" ist. Die Einbeziehung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft in die Umsatzbesteuerung dient der wettbewerbsmäßigen Gleichstellung der von der öffentlichen Hand geführten Erwerbsbetriebe mit den privaten Unternehmen. Diese Gleichstellung bedingt aber, daß Betriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, um als Betriebe gewerblicher Art behandelt zu werden, in Gestaltung und Führung des Betriebes privaten Unternehmen ähnlich sein müßten. Eine solche Ähnlichkeit mit privaten Unternehmen besteht jedoch nicht, wenn Betriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechtes ihre Tätigkeit so einrichten, daß die Umsätze nicht einmal die Bagatellgrenze des § 21 UStG 1972 von S 40.000,-- erreichen (Hinweis E , 82/15/0173).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/15/0035 E RS 1
Normen
KStG 1966 §2;
UStG 1972 §2 Abs3;
UStG 1972 §21 Abs6;
RS 2
Das Freibad einer Gemeinde ist kein Betrieb gewerblicher Art, wenn durch Jahre, wenn auch mit Ausnahme eines Jahres, nur Umsätze erzielt werden, die die "Bagatellgrenze" des § 21 Abs 6 UStG 1972 nicht übersteigen (sogenanntes quantitatives Erfordernis; Hinweis E , 85/15/0198, E , 84/15/0157, E , 86/15/0035).
Normen
UStG 1972 §2 Abs3;
UStG 1972 §21 Abs6;
RS 3
Selbst die isolierte Betrachtung eines Veranlagungszeitraumes, in dem die Einnahmen nicht wesentlich über die Bagatellgrenze des § 21 Abs 6 UStG 1972 liegen, führt noch nicht zur Beurteilung eines Betriebes einer Körperschaft des öff Rechts als gewerblicher Betrieb (Hinweis E , 84/15/0157).
Normen
ABGB §1090;
UStG 1972 §2 Abs3;
RS 4
Wenn auch eine Freibadeanlage (hier: im Eigentum einer Gemeinde stehend) zivilrechtlich ein Grundstück ist, so ändert dies nichts daran, daß den Badegästen gegen Entrichtung eines Entgeltes nicht ein Grundstück vermietet, sondern nur die Bademöglichkeit gegen Entgelt eingeräumt wird. Daß die Badegäste damit auch berechtigt werden, das Grundstück, auf dem die Badeanlage errichtet ist, zu betreten und zu benützen, begründet nicht ein Mietrecht am Grundstück.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6382 F/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1986150007.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-62807