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VwGH 17.02.1986, 86/15/0002

VwGH 17.02.1986, 86/15/0002

Rechtssätze


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Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
RS 1
Die im § 66 Abs 4 AVG verankerte grundsätzliche Verpflichtung der Rechtsmittelbehörde zur Entscheidung in der Sache selbst schließt die Verpflichtung mit ein, auch Änderungen der Sachlage und Beweislage, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten oder hervorgekommen sind, in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2082/75 E RS 1
Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
RS 2
Es ist Sache der Partei, die in einer rk entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2609/76 E RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986150002.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-62804