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VwGH 07.11.1989, 86/14/0203

VwGH 07.11.1989, 86/14/0203

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Ein steuerlicher Durchgriff bei einer GmbH & Co KG (ieS) auf die KG findet nicht statt.
Normen
EStG 1972 §23 Z2;
HGB §110 Abs1;
HGB §161 Abs2;
RS 2
Die KG hat dem Gesellschafter, der in Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen macht, diese zu ersetzen. Dies erfolgt bei einer GmbH & Co KG idR durch Gewährung eines Vorausgewinnes in Höhe der Kosten der Geschäftsführung).
Normen
RS 3
Die Zurechnungsregel des § 23 Z 2 EStG ist einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zugänglich.
Norm
RS 4
Unter Mißbrauch iSd § 22 BAO ist eine rechtliche Gestaltung zu verstehen, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet; es ist zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre. Können daher beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist jedenfalls ein Mißbrauch auszuschließen (Hinweis auf Doralt - Ruppe, Grundriß des österr Steuerrechts II, 133 f; E , 81/13/0021).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/14/0023 E VwSlg 5750 F/1983 RS 2
Normen
RS 5
Wird zwischen der Prokuristin der KG und der GmbH ein zivilrechtlich anerkanntes Dienstverhältnis begründet, so ist dieses steuerlich dann nicht anzuerkennen, wenn nicht konkret dargetan wird, weswegen das Dienstverhältnis nicht - wie ansonsten üblich - mit der KG, sondern mit der GmbH begründet worden ist.
Normen
RS 6
Gesellschafter bzw Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH können - ungeachtet, daß die GmbH als Komplementär an einer KG beteiligt ist, an der wiederum die Gesellschafter der GmbH als Kommanditisten beteiligt sind - in einem Dienstverhältnis zu dieser GmbH stehen.
Normen
RS 7
Ist der als Prokurist der KG tätige Kommanditist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse überwiegend für die KG, nicht jedoch für die Komplementär-GmbH tätig, und werden keine außersteuerlichen Gründe für den Bestand eines Dienstverhältnisses zur GmbH dargetan, handelt die Beh nicht rechtswidrig, wenn sie eine mißbräuchliche Verhinderung der Zurechnungsregel des § 23 Z 2 EStG annimmt und die Lohnkosten als Gewinnanteil des Kommanditisten behandelt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6448 F/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140203.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-62803