VwGH 09.05.1989, 86/14/0202
VwGH 09.05.1989, 86/14/0202
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | § 69 a EheG kann nicht in der Weise ausgelegt werden, daß im Wege einer Vereinbarung nach § 55 a EheG ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch begründet werden könnte, der über das Ausmaß der Unterhaltsverpflichtung bei aufrechter Ehe hinausgeht. Dies ergibt sich insbesondere aus § 69 Abs 2 EheG, wonach sich der Unterhaltsanspruch des schuldlos, gegen seinen Willen geschiedenen Ehegatten (§ 55 EheG) nach § 94 ABGB und damit nach dem Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe richtet. Ein darüber hinausgehendes gesetzliches Unterhaltsschutzbedürfnis kann einem einvernehmlich geschiedenen Ehegatten nicht zukommen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/13/0083 E RS 1 |
Norm | EStG 1972 §34; |
RS 2 | Für das Ausmaß der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung kommt es auf die Verhältnisse des jeweiligen Zeitabschnittes an (Hinweis E , 764/78, E , 757/80, E , 81/13/0167). |
Norm | EStG 1972 §34; |
RS 3 | Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten können nur dann als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden, wenn sie in Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht geleistet werden. Über die gesetzliche Unterhaltspflicht hinaus geleistete Beträge können auch dann keine Berücksichtigung finden, wenn sie auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches geleistet werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2399/77 E RS 1 |
Norm | EStG 1972 §34; |
RS 4 | Von den beiden Fällen des zweiten Satzes des § 34 Abs 3 EStG 1972 abgesehen, für die der Gesetzgeber das Erfordernis der Zwangsläufigkeit durch eine praesumptio iuris et de iure substituierte, können Aufwendungen, die sich als Folge einer Ehescheidung im Einvernehmen nach § 55a des EheG darstellen, keine außergewöhnlichen Belastungen iS des § 34 EStG 1972 sein, weil sie in jedem Fall auf ein Verhalten zurückgehen, zu dem sich sowohl der eine wie der andere Eheteil aus freien Stücken entschlossen haben muß. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 3644/80 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1986140202.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-62802