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VwGH 09.05.1989, 86/14/0202

VwGH 09.05.1989, 86/14/0202

Rechtssätze


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Normen
ABGB §94;
ABGB §98;
EheG §55a;
EheG §69 Abs2 idF 1978/280;
EStG 1972 §34;
RS 1
§ 69 a EheG kann nicht in der Weise ausgelegt werden, daß im Wege einer Vereinbarung nach § 55 a EheG ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch begründet werden könnte, der über das Ausmaß der Unterhaltsverpflichtung bei aufrechter Ehe hinausgeht. Dies ergibt sich insbesondere aus § 69 Abs 2 EheG, wonach sich der Unterhaltsanspruch des schuldlos, gegen seinen Willen geschiedenen Ehegatten (§ 55 EheG) nach § 94 ABGB und damit nach dem Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe richtet. Ein

darüber hinausgehendes gesetzliches Unterhaltsschutzbedürfnis kann einem einvernehmlich geschiedenen Ehegatten nicht zukommen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/13/0083 E RS 1
Norm
EStG 1972 §34;
RS 2
Für das Ausmaß der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung kommt es auf die Verhältnisse des jeweiligen Zeitabschnittes an (Hinweis E , 764/78, E , 757/80, E , 81/13/0167).
Norm
EStG 1972 §34;
RS 3
Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten können nur dann als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden, wenn sie in Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht geleistet werden. Über die gesetzliche Unterhaltspflicht hinaus geleistete Beträge können auch dann keine Berücksichtigung finden, wenn sie auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches geleistet werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2399/77 E RS 1
Norm
EStG 1972 §34;
RS 4
Von den beiden Fällen des zweiten Satzes des § 34 Abs 3 EStG 1972 abgesehen, für die der Gesetzgeber das Erfordernis der Zwangsläufigkeit durch eine praesumptio iuris et de iure substituierte, können Aufwendungen, die sich als Folge einer Ehescheidung im Einvernehmen nach § 55a des EheG darstellen, keine außergewöhnlichen Belastungen iS des § 34 EStG 1972 sein, weil sie in jedem Fall auf ein Verhalten zurückgehen, zu dem sich sowohl der eine wie der andere Eheteil aus freien Stücken entschlossen haben muß.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3644/80 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140202.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-62802