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VwGH 22.09.1987, 86/14/0198

VwGH 22.09.1987, 86/14/0198

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Ertragsstreben allein führt noch zu keiner Einkunftsquelle. Es bedarf vielmehr auch und in erster Linie einer Ertragsfähigkeit der betreffenden Tätigkeit, sollen deren Ergebnisse steuerlich beachtlich und im besonderen Verluste nach § 2 Abs 2 EStG 1972 ausgleichsfähig sein. Auf eine Liebhaberei im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches kommt es nicht an.
Normen
RS 2
Bei Beurteilung der Frage, ob Liebhaberei vorliegt, sind verschiedene Tätigkeiten, die keinen einheitlichen Betrieb darstellen, gesondert zu beurteilen. Die Beurteilung als einheitlicher Betrieb findet in der Verkehrsauffassung ihre Grenze. Tätigkeiten, die nach der Verkehrsauffassung keine Einheit bilden, können auch nicht auf Grund organisatorischer Verflechtung zu einer Einheit werden.
Normen
RS 3
Nach der Verkehrsauffassung kann selbst die schriftstellerische Tätigkeit eines Rechtsanwaltes auf juristischem Gebiet nicht zusammen mit der Rechtsanwaltskanzlei als einheitlicher Betrieb angesehen werden.
Normen
RS 4
Hat der Steuerpflichtige Tätigkeiten, die keine Einheit bilden, dennoch in seinem Rechenwerk als Einheit behandelt, so sind die Ergebnisse - notfalls im Schätzungsweg - zu trennen.
Normen
RS 5
Abstriche, die ein Schulbuchautor im Rahmen der Schulbuchaktion bei seinen Honoraransprüchen hinnehmen muß, können nicht gesetzlichen Mietzinsbeschränkungen gleichgehalten werden.
Normen
RS 6
Aufwendungen auf ein Gebäude, aus dem es zu keiner Einnahmenserzielung kommt, können nur ausnahmsweise als Werbungskosten berücksichtigt werden, nämlich dann, wenn die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung als klar erwiesen angesehen werden kann. Es genügt also nicht, daß der Steuerpflichtige die Vermietung als eine von mehreren Verwertungsmöglichkeiten bloß ins Auge faßt und bloß sondierte, ob sich ein bestimmtes Objekt günstiger durch Verkauf oder Vermietung verwerten läßt.
Norm
RS 7
Werden hohe Bauaufwendungen zwecks Abverkauf eines Gebäudes (im Wohnungseigentum) getätigt, so kommt ihnen nicht schon deshalb Werbungskostencharakter zu, weil das Gebäude (teilweise) vorübergehend zu einem geringeren Mietzins in Bestand gegeben wird.
Normen
BAO §115 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 8
Die Verfahrensrüge einer Partei ist abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst im Verfahren vor dem VwGH ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1777/68 E RS 2
Norm
RS 9
Das Recht auf Akteneinsicht führt zu keinem Rechtsanspruch der Partei auf die Herstellung von Abschriften (Ablichtungen) durch die Behörde.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140198.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-62800