VwGH 17.10.1989, 86/14/0193
VwGH 17.10.1989, 86/14/0193
Rechtssätze
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Norm | EStG 1972 §20a idF 1977/645 ; |
RS 1 | Ein Fahrzeug mit dem typischen Erscheinungsbild eines Kombi verliert seine charakteristische, ihn von einem LKW unterscheidende Eigenschaft auch nicht durch im Interesse besserer Lastbeförderung vorgenommener "Umbauten" und zwar selbst dann nicht, wenn der rückwärtige Wagenteil durch Entfernung der hinteren Sitzbank im Interesse der Gewinnung von zusätzlichem Laderaum derart umgestaltet wird, daß die Wiederherstellung der fabriksmäßigen Anordnung nur mit größerem technischen Aufwand möglich wäre (Hinweis E , 3364/80). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/14/0066 E RS 2 |
Normen | |
RS 2 | Auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann sich eine Partei auch dann nicht berufen, wenn ihr auf Grund des Inhaltes eines (rechtswidrigen) Erlasses ("Fiskal-LKW-Erlasses") des BMF vom FinA die Auskunft erteilt wird, daß ein Mercedes 280 SE bei entsprechenden Umbauten als LKW angesehen wird. Auf das Motiv der Anschaffung des Kfz kommt es nicht an. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1986140193.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-62796