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VwGH 16.06.1987, 86/14/0191

VwGH 16.06.1987, 86/14/0191

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Es wäre eine Vortäuschung von Mietverhältnissen, wenn der Abgabepflichtige - an sich selbst - die Mietzinszahlungen aus behaupteten Vermietungen an andere Personen geleistet hätte.
Normen
RS 2
Es kann zwar ein Miteigentümer einen Mietvertrag mit der Hausgemeinschaft abschließen. Es dürfen aber nicht Kosten der Lebensführung wie etwa Aufwendungen für ein Wohnhaus, das Ehegatten - Miteigentümern der gemeinsamen Erholung dient, in der Weise, daß ein Ehegatte mit der aus beiden Ehegatten gebildeten Hausgemeinschaft einen Bestandvertrag abschließt, im Wege negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einkommensteuerrechtlich bzw im Wege von abgezogenen Vorsteuern umsatzsteuerrechtlich geltend gemacht werden (Hinweis E , 85/14/0142).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140191.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-62795