Suchen Hilfe
VwGH 16.06.1987, 86/14/0181

VwGH 16.06.1987, 86/14/0181

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs3;
EStG 1972 §6 Z2;
RS 1
Wird eine Steuerberatungskanzlei im ganzen (der gesamte Klientenstock) auf einen bestimmten Stichtag veräußert und kommt es später zu einem Rückerwerb eines Teiles des Klientenstockes unter Verzicht auf einen Teil des ursprünglich vereinbarten Veräußerungserlöses, so bildet der Minderungsbetrag die Anschaffungskosten für den rückerworbenen Teil des Kundenstockes, der als Wirtschaftsgut des Anlagevermögens auch bei einem Einnahmen-Ausgabenrechner grundsätzlich aktivierungspflichtig ist.
Normen
EStG 1972 §24 Abs1;
EStG 1972 §24 Abs2;
RS 2
Der Tatbestand der Veräußerung einer Steuerberatungskanzlei im ganzen (Betriebsveräußerung im ganzen) ist nur erfüllt, wenn der gesamte Klientenstock auf den Käufer übertragen wird.
Normen
EStG 1972 §24 Abs1;
EStG 1972 §24 Abs2;
RS 3
Die Veräußerung des Klienstenstockes ist grundsätzlich zu unterstellen, wenn sich der übertragende Steuerberater gegen Entgelt verpflichtet, die Klienten selbst nicht mehr zu betreuen, und sich zu bemühen, daß seine bisherigen Klienten zu Klienten des Erwerbers der Kanzlei werden. Auf die "Übertragung" der Vollmachtsverhältnisse könnte nur abgestellt werden, wenn das Entgelt nicht schlechthin für den Klientenstock, sondern tatsächlich für die "übergegangenen" Vollmachtsverhältnisse bezahlt wird.
Normen
EStG 1972 §24 Abs1;
EStG 1972 §24 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs1;
RS 4
Ist die Veräußerung einer Steuerberatungskanzlei im ganzen auf einen bestimmten Stichtag zu unterstellen, so ändert weder eine anschließende Werkvertragstätigkeit noch die spätere Wiederaufnahme der eigenständigen Steuerberatertätigkeit durch den Veräußerer etwas an der Betriebsveräußerung zum ursprünglichen Übergangsstichtag. Die späteren Tätigkeiten begründen einen anderen (neuen) Betrieb.
Normen
EStG 1972 §24 Abs1;
EStG 1972 §24 Abs2;
EStG 1972 §37 Abs2 Z2;
RS 5
Ausführungen darüber, wie eine Betriebsveräußerung im ganzen gegen Renten (Zeitrenten) einerseits und gegen Ratenzahlungen andererseits zu beurteilen ist, und zwar auch unter dem Gesichtspunkt, daß ein Teil der ursprünglich vereinbarten Renten oder Raten später infolge Vertragsänderung dem Veräußerer nicht nehr zukommt.
Normen
EStG 1972 §24 Abs1;
EStG 1972 §24 Abs2;
EStG 1972 §32 Z2;
RS 6
Der Ausfall der bereits bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes zu erfassenden Forderung auf den Erlös aus der Betriebsveräußerung zufolge einer Vertragsänderung in einem späten Jahr führt in diesem späteren Jahr zu nachträglichen negativen Einkünften im Sinne des § 32 Z 2 EStG 1972.
Norm
BAO §167 Abs2;
RS 7
Eine Beweiswürdigung bleibt mangelhaft, wenn sich die Behörde mit wesentlichen, für den Standpunkt des Abgabepflichtigen sprechenden Sachverhaltselementen nicht auseinandersetzt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 6233 F/1987
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140181.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-62791

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden