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VwGH 21.12.1989, 86/14/0180

VwGH 21.12.1989, 86/14/0180

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Bei einer amtswegigen Wiederaufnahme handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, deren Rechtmäßigkeit auch im Lichte des § 20 BAO zu beurteilen ist. Es ist daher zu unterscheiden zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand zur Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben ist, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt. Erst dann, wenn die Rechtsfrage dahin geklärt ist, daß ein Wiederaufnahmsgrund tatsächlich gegeben ist, hat die Behörde in Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob sie die amtliche Wiederaufnahme verfügen will oder nicht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/16/0182 E VwSlg 5989 F/1985 RS 7
Normen
RS 2
Wenn auf Grund der neu hervorgekommenen Tatsachen die Gewinne aus dem Gewerbebetrieb in den drei Streitjahren nur um S 963,--, S 1385,- und S 2435,-- - bei Umsätzen von durchschnittlich rund 5 Mio S und Gewinnen von durchschnittlich rund 0,5 Mio S - zu erhöhen wären, muss die Beh ausreichend begründen, weswegen sie bei derartig geringen Änderungen in der Wiederaufnahme der Verfahren und somit im Eingriff in die Rechtskraft keine Unbilligkeit erblickt hat. Der bloße Hinweis auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und den Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit gegenüber dem der Rechtsbeständigkeit reicht zur Begründung der Abwägung der Interessen in diesem Fall nicht aus.
Normen
RS 3
Es steht dem VwGH nicht zu, Ermessen auszuüben.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140180.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-62790