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VwGH 22.09.1987, 86/14/0178

VwGH 22.09.1987, 86/14/0178

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Wenn die belangte Behörde (Rechtsmittelbehörde) entgegen der Auffassung des Finanzamtes der Ansicht ist, daß eine (Einkommensteuerveranlagung, Gewerbesteuerveranlagung) Veranlagung durchzuführen oder eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften vorzunehmen ist, dann hat sie diese Veranlagung oder Feststellung selbst durchzuführen und darf sich nicht mit einer bloßen Aufhebung des "Nichtveranlagungsbescheides" ("Nichtfeststellungsbescheides") des Finanzamtes begnügen.
Norm
RS 2
Die AfA steht dem zivilrechtlichen Eigentümer zu, wenn niemand anderem eine eigentümerähnliche Stellung gleich einem wirtschaftlichen Eigentümer zukommt.
Norm
RS 3
Fällt weder den einzelnen Kommanditisten noch Dritten die Stellung eines wirtschaftlichen Eigentümers an einem einer Kommanditgesellschaft gehörigen Appartementhauses zu, so ist die Kommanditgesellschaft berechtigt, die AfA als zivilrechtlicher Eigentümer in Anspruch zu nehmen, auch wenn die einzelnen Kommanditisten auf Grund ihrer Nutzungsrechte an den einzelnen Appartements Einkünfte erzielen können.
Norm
UStG 1972 §6 Z9 litb vor Aufhebung durch VfGH;
RS 4
§ 6 Z 9 lit b UStG 1972 galt nicht für die Leistungen (Umsätze) der Gesellschaft, sondern für die der Gesellschafter an die Gesellschaft.
Norm
RS 5
Die Befreiung des § 6 Z 8 lit e UStG 1972 betrifft (neben anderem) nicht nur die Übertragung des Anteiles an einer Personengesellschaft von einem Gesellschafter auf einen anderen, sondern auch die Einräumung (Gewährung) von Gesellschaftsrechten durch Personengesellschaften an einen in die Gesellschaft neu eintretenden Gesellschafter.
Norm
RS 6
Das Nutzungsrecht des mit den üblichen Gesellschaftsrechten ausgestatteten Kommanditisten an einem Appartement in einem einer Kommanditgesellschaft gehörenden Appartementhaus kann lediglich als Ausfluß seines Gesellschaftsrechtes gesehen werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140178.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-62789