VwGH 28.04.1987, 86/14/0175
VwGH 28.04.1987, 86/14/0175
Rechtssätze
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RS 1 | Der Wille der Vertragsparteien, eine Versorgungsrente zu vereinbaren, kann nur durchschlagen, wenn die Rentenvereinbarung in der nach außen in Erscheinung tretenden Form auch tatsächlich eine Versorgungsrente zum Inhalt hat. Keine Versorgungsrente, sondern eine Kaufpreisrente ist jedoch gegeben, wenn im Gesamtbild die Merkmale einer entgeltlichen Veräußerung überwiegen. Hingegen spricht ein Mißverhältnis zwischen dem Wert des übergebenen Vermögens und dem Barwert der übernommenen Rentenverpflichtung unter Bedachtnahme auf die persönlichen Bindungen zwischen Übergeber und Übernehmer für das Vorliegen von Versorgungsrenten. Ein solches Mißverhältnis liegt regelmäßig solange nicht vor, als der Rentenbarwert um nicht mehr als 25 vH vom Unternehmenswert abweicht. In einem solchen Fall ändert auch ein Naheverhältnis zB verwandtschaftlicher Art zwischen Veräußerer und Erwerber nichts am Vorliegen einer Kaufpreisrente (Hinweis auf E , 81/14/0170). |
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RS 2 | Kommt es wie etwa dann, wenn ein Veräußerungsgewinn durch Renten realisiert wird, zu keiner Zusammenballung in einem Veranlagungsjahr, ist § 37 EStG 1972 nicht anwendbar, mag sich auch im Jahre der Veräußerung ein Teil des Veräußerungsgewinnes nicht durch Rentenbezüge ergeben. Der gegenteiligen Auffassung (vgl Stoll, Rentenbesteuerung3, S 172 und 176, Fußnote 8; Platzer, Handbuch der Sonderbilanzen, S 47), daß in Höhe des bei Übertragung negativen Kapitalkontos ein Veräußerungsgewinn anfalle, der (anders als die laufenden Rentenbezüge) als fest bestimmter Kaufpreisteil entsprechend dem Sollprinzip der Sofortbesteuerung nach dem Vorzugstarif des § 37 EStG unterliege, vermag sich der VwGH nicht anzuschließen. * E , 86/14/0175 #2 |
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RS 3 | Die infolge nicht bestimmungsgemäßer Verwendung anläßlich einer Betriebseinstellung - mag diese auch durch den Tod eines Freiberuflers erzwungen sein - erforderliche Auflösung von Investitionsrücklagen führt nicht zu einem Veräußerungsgewinn sondern zu laufendem Gewinn. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/14/0089 E VwSlg 5962 F/1985; RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6212 F/1987 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986140175.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-62786