VwGH 31.03.1987, 86/14/0160
VwGH 31.03.1987, 86/14/0160
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Mit der verfügten Wiederaufnahme eines Einkommensteuerverfahrens wird der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid außer Kraft gesetzt. Der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassene Einkommensteuerbescheid verliert jedoch selbst seine Wirkung, wenn eine Berufungsentscheidung (Berufungsvorentscheidung) den die Wiederaufnahme verfügenden Bescheid aufhebt. Eine Berufungsvorentscheidung entfaltet diese Wirkung bereits mit ihrer Erlassung (Bekanntgabe) und nicht erst mit ihrer Rechtskraft. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/14/0097 E RS 1 |
Norm | |
RS 2 | Durch einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wird die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung nicht berührt. |
Normen | |
RS 3 | Ergeht nach einer Berufungsvorentscheidung, mit der einer Berufung gegen eine Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben wurde, eine gleich der Berufungsvorentscheidung der Berufung stattgebende Berufungsentscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, so ändert sich durch diese Berufungsentscheidung nichts an dem durch die Berufungsvorentscheidung geschaffenen Rechtszustand: Der Wiederaufnahmebescheid bliebe nach wie vor aus dem Rechtsbestand beseitigt und die mit der Berufungsvorentscheidung wieder eingetretene Rechtswirksamkeit des ursprünglichen (als Folge der Wiederaufnahme zunächst aufgehobenen) Bescheides bliebe unberührt. |
Normen | |
RS 4 | Kommt es abweichend von der Berufungsvorentscheidung zu einer abweisenden Berufungsentscheidung, so wird erst ab Zustellung der Berufungsvorentscheidung geschaffene (und durch den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz alleine noch nicht berührte) Rechtszustand wieder beseitigt. Diese Beseitigung hätte zur Folge, daß der Erstbescheid iSd § 307 Abs 1 BAO abermals aus dem Rechtsbestand ausscheiden und dann (und dadurch) auch eine allfällige Behebung dieses Bescheides gem § 299 BAO nach Erlassung der Berufungsvorentscheidung ohne weiteres hinfällig würde. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986140160.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-62776