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VwGH 07.11.1989, 86/14/0158

VwGH 07.11.1989, 86/14/0158

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §16 Abs3;
EStG 1972 §17 Abs4;
RS 1
Neben einem Werbungskostenpauschbetrag können ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung keine weiteren Werbungskosten berücksichtigt werden.
Norm
BAO §307 Abs2;
RS 2
Bei Erlassung einer Sachentscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren ist die Abgabenbehörde auf Grund des § 307 Abs 2 BAO an die im Erstbescheid objektiv (auch stillschweigend) zum Ausdruck gebrachte Rechtsauslegung nur dann gebunden, wenn der VfGH, der VwGH oder der BM für Finanzen in einer allgemeinen Weisung zwischen der Erlassung des Erstbescheides und der neuen Sachentscheidung ihre Rechtsauslegung geändert haben. Wird eine Rechtsansicht vom VwGH erstmalig vertreten, so kommt die einschränkende Vorschrift des § 307 Abs 2 BAO für eine in einem wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Sachentscheidung nicht zur Anwendung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3030/79 E VS VwSlg 5536 F/1980 RS 1
Normen
BAO §299;
BAO §307 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
RS 3
Eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 307 Abs 2 BAO bei einer Maßnahme nach § 299 BAO ist unzulässig und auch durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verfassungsrechtlich geboten, weil sich diese Maßnahmen in Voraussetzungen und Wirkungen wesentlich unterscheiden.
Norm
BAO §299;
RS 4
Die Aufhebung eines Bescheides nach § 299 BAO hat NUR zur Folge, daß das Verfahren wieder in jene Lage zurücktritt, in dem es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat.
Normen
RS 5
An die im Aufhebungsbescheid von der Oberbehörde vertretene Rechtsansicht ist wohl das Finanzamt, nicht jedoch der Abgabepflichtige gebunden. Dem Aufhebungsbescheid kommt keineswegs die Wirkung eines Feststellungsbescheides zu. Von einer Bindungswirkung iSd Ausführungen im E , 83/16/0034; VwSlg 5801 F/1983 kann nur insofern die Rede sein, als das Finanzamt nach Art 20 B-VG an die Rechtsansicht der Oberbehörde gebunden ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/14/0180 E RS 2
Norm
BAO §299;
RS 6
Nach dem für den Bereich des § 299 BAO dem Prinzip der Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zukommt, wird das eingeräumte Ermessen regelmäßig dann iSd Gesetzes gehandhabt, wenn die Oberbehörde die Wahrnehmung einer nicht bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit mit Aufhebung des bereits rechtskräftigen Bescheides vorgeht, gleichgültig ob zum Vorteil oder zum Nachteil des Abgabepflichtigen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/13/0024 E VwSlg 6077 F/1986 RS 3
Normen
BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs4;
BAO §133;
VwRallg;
RS 7
Keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, weil aus einer offensichtlich unrichtigen Vorgangsweise niemand Rechte für sich ableiten kann (Hinweis E , 86/14/0068). Ein Vertrauen darauf, die Abgabebehörde werde auch weiterhin Steuererklärungen keiner eingehenden Prüfung unterziehen, ist durch die Rechtsordnung nicht geschützt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140158.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-62775