VwGH 20.01.1987, 86/14/0145
VwGH 20.01.1987, 86/14/0145
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der Abgabepflichtige ist hinsichtlich seiner Einkommensteuererklärungen verpflichtet, wenigstens deren Inhalt zu kennen, mag die Erklärung auch von einem Steuerberater vorbereitet oder sogar von diesem in Vertretung des Abgabepflichtigen unterfertigt worden sein. Verletzt der Abgabepflichtige diese Obliegenheit und bleiben ihm deshalb Ungereimtheiten unbekannt, deren Aufklärung erforderlich gewesen wäre und deren Aufdeckung Einnahmenverkürzungen zu Tage gefördert hätten, die sich auch hinsichtlich der Einkünfte einer GesBR sowie deren Gewerbeabgabepflichten, Umsatzabgabepflichten und Alkoholabgabepflichten ausgewirkt haben, deren Gesellschafter der Abgabepflichtige ist, so hat er auch diese Abgabenverkürzungen als durch ihn unbewußt fahrlässig (mitverursacht) verursacht zu verantworten, mag die Geschäftsführung auch bei einem anderen Gesellschafter gelegen gewesen sein. |
Normen | |
RS 2 | Unbewußte Fahrlässigkeit ist kein besonderer Milderungsgrund. Geht die Behörde davon aus, daß dem Beschuldigten unbewußte Fahrlässigkeit zur Last liegt, so ist diese Schuld des Täters gem § 23 Abs 1 FinStrG Grundlage für die Bemessung der Strafe. |
Normen | |
RS 3 | Wurde die Abwägung der Strafzumessungsgründe vom Spruchsenat vorgenommen, hat der Beschuldigte in seiner Berufung die Strafbemessung nicht bekämpft und der Berufungssenat den Bescheid erster Instanz (auch hinsichtlich der Strafbemessung) bestätigt, besteht kein Erfordernis danach, daß im Berufungsbescheid die Strafzumessungsgründe neuerdings angeführt werden und eine Auseinandersetzung mit ihnen und ihrer Abwägung erfolgt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986140145.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-62773