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VwGH 20.01.1987, 86/14/0145

VwGH 20.01.1987, 86/14/0145

Rechtssätze


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Normen
BAO §119;
BAO §80 Abs1 idF vor 1980/151;
BAO §81 Abs1 idF vor 1980/151;
FinStrG §8 Abs2;
RS 1
Der Abgabepflichtige ist hinsichtlich seiner Einkommensteuererklärungen verpflichtet, wenigstens deren Inhalt zu kennen, mag die Erklärung auch von einem Steuerberater vorbereitet oder sogar von diesem in Vertretung des Abgabepflichtigen unterfertigt worden sein. Verletzt der Abgabepflichtige diese Obliegenheit und bleiben ihm deshalb Ungereimtheiten unbekannt, deren Aufklärung erforderlich gewesen wäre und deren Aufdeckung Einnahmenverkürzungen zu Tage gefördert hätten, die sich auch hinsichtlich der Einkünfte einer GesBR sowie deren Gewerbeabgabepflichten, Umsatzabgabepflichten und Alkoholabgabepflichten ausgewirkt haben, deren Gesellschafter der Abgabepflichtige ist, so hat er auch diese Abgabenverkürzungen als durch ihn unbewußt fahrlässig (mitverursacht) verursacht zu verantworten, mag die Geschäftsführung auch bei einem anderen Gesellschafter gelegen gewesen sein.
Normen
FinStrG §23 Abs1;
FinStrG §23 Abs2;
VStG §19;
RS 2
Unbewußte Fahrlässigkeit ist kein besonderer Milderungsgrund. Geht die Behörde davon aus, daß dem Beschuldigten unbewußte Fahrlässigkeit zur Last liegt, so ist diese Schuld des Täters gem § 23 Abs 1 FinStrG Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FinStrG §137 litd;
FinStrG §139;
FinStrG §162 Abs1 lite;
FinStrG §162 Abs2;
FinStrG §23 Abs1;
FinStrG §23 Abs2;
VStG §19;
RS 3
Wurde die Abwägung der Strafzumessungsgründe vom Spruchsenat vorgenommen, hat der Beschuldigte in seiner Berufung die Strafbemessung nicht bekämpft und der Berufungssenat den Bescheid erster Instanz (auch hinsichtlich der Strafbemessung) bestätigt, besteht kein Erfordernis danach, daß im Berufungsbescheid die Strafzumessungsgründe neuerdings angeführt werden und eine Auseinandersetzung mit ihnen und ihrer Abwägung erfolgt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140145.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-62773