VwGH 18.10.1988, 86/14/0142
VwGH 18.10.1988, 86/14/0142
Rechtssätze
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Norm | VwGG §28; |
RS 1 | Der VwGH hat wesentliche Mängel das Verwaltungsverfahren auch ohne Antrag in der Beschwerde wahrzunehmen. |
Norm | |
RS 2 | Die bloß abstrakte Möglichkeit, daß einer mit einer bestimmten Aufgabe betrauten Person ein Fehler unterlaufen kann, rechtfertigt für sich allein auch dann nicht die Annahme von dolus eventualis, wenn die betreffende Person in der Vergangenheit schon einmal einen Fehler begangen hat. Die Kenntnis hievon kann zwar unter Umständen zu einem Auswahlverschulden (culpa in eligendo) oder zu einer schuldhaften Verletzung der Überwachungspflicht, (culpa in custodienda) führen; Voraussetzung dafür, ein derartiges Verschulden der Schuldform des dolus eventualis zu subsumieren, ist jedoch, daß der Täter in Kenntnis konkreter Umstände war, aus denen ernstlich auf die Verwirklichung des deliktischen Sachverhaltes geschlossen werden konnte, und daß er sich damit abgefunden hat. |
Norm | |
RS 3 | Das Vorbringen des Besch im Finanzstrafverfahren in Pausch und Bogen als "Schutzbehauptungen" hinzustellen und dies ausschließlich damit zu begründen, der Besch unterliege nicht der Wahrheitspflicht, grenzt an willkürliche Unterstellung. |
Norm | |
RS 4 | Wenn der Besch im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Beträge im Zuge eines Betriebsprüfungsverfahrens den zusätzlichen Ansatz von Privatanteilen durch den Betriebsprüfer akzeptiert hat, so kann daraus noch nicht geschlossen werden, daß er Privatanteile in dieser Höhe vorsätzlich außer Acht gelassen und damit Abgaben verkürzt hat. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1986140142.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-62772