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VwGH 18.10.1988, 86/14/0142

VwGH 18.10.1988, 86/14/0142

Rechtssätze


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Norm
VwGG §28;
RS 1
Der VwGH hat wesentliche Mängel das Verwaltungsverfahren auch ohne Antrag in der Beschwerde wahrzunehmen.
Norm
RS 2
Die bloß abstrakte Möglichkeit, daß einer mit einer bestimmten Aufgabe betrauten Person ein Fehler unterlaufen kann, rechtfertigt für sich allein auch dann nicht die Annahme von dolus eventualis, wenn die betreffende Person in der Vergangenheit schon einmal einen Fehler begangen hat. Die Kenntnis hievon kann zwar unter Umständen zu einem Auswahlverschulden (culpa in eligendo) oder zu einer schuldhaften Verletzung der Überwachungspflicht, (culpa in custodienda) führen; Voraussetzung dafür, ein derartiges Verschulden der Schuldform des dolus eventualis zu subsumieren, ist jedoch, daß der Täter in Kenntnis konkreter Umstände war, aus denen ernstlich auf die Verwirklichung des deliktischen Sachverhaltes geschlossen werden konnte, und daß er sich damit abgefunden hat.
Norm
RS 3
Das Vorbringen des Besch im Finanzstrafverfahren in Pausch und Bogen als "Schutzbehauptungen" hinzustellen und dies ausschließlich damit zu begründen, der Besch unterliege nicht der Wahrheitspflicht, grenzt an willkürliche Unterstellung.
Norm
RS 4
Wenn der Besch im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Beträge im Zuge eines Betriebsprüfungsverfahrens den zusätzlichen Ansatz von Privatanteilen durch den Betriebsprüfer akzeptiert hat, so kann daraus noch nicht geschlossen werden, daß er Privatanteile in dieser Höhe vorsätzlich außer Acht gelassen und damit Abgaben verkürzt hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1986140142.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-62772