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VwGH 30.05.1989, 86/14/0139

VwGH 30.05.1989, 86/14/0139

Rechtssatz


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Normen
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 1
Ablösen für die Befreiung vom Militärdienst in der Türkei stellen auch unter dem Aspekt, daß nur bei Zahlung derselben Einkünfte im Inland erzielt werden können, keine Betriebsausgaben, sondern Kosten der Lebensführung dar. Diese Ablösen sind in einem solchen Maß durch die private Lebensführung veranlaßt, daß diese Umstände gegenüber dem betrieblichen Anlaß nicht in den Hintergrund treten (Hinweis BFH vom , VI R 45/84, BStGl 86, II, S 459).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140139.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-62769